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Vernehmlassung 2007/3: 03.401 Pa.Iv. Einführung eines Finanzreferendums · 8 Seiten

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Bundesgesetz über die Einführung eines Finanzreferendums Vorentwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 141 Absatz 1 Bst. c der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom [Datum des Entscheids der Kommission]2

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]3,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 20024über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) wird wie folgt geändert:

Art. 25 Finanzen

1 Die Bundesversammlung setzt die Aufwände und die Investitionsausgaben mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen fest. Sie wählt dafür die Form des einfachen Bundesbeschlusses.

2 Sie beschliesst über Verpflichtungskredite in Form eines dem fakultativen Referendum unterstellten Bundesbeschlusses, wenn der Verpflichtungskredit neue einmalige Ausgaben von mehr als 200 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken vorsieht und von ihr nicht dringlich beschlossen wurde.

3 Sie beschliesst die übrigen Verpflichtungskredite sowie die Zahlungsrahmen in Form eines einfachen Bundesbeschlusses.

4 Sie nimmt die Staatsrechnung ab und wählt dafür die Form des einfachen Bundesbeschlusses.

5 Sie legt in Kreditbeschlüssen den Zweck und die Höhe der Kredite fest. Ausserdem kann sie darin die Rahmenbedingungen der Kreditverwendung, den zeitlichen

1 SR 101

2 BBl 2007 ...

3 BBl 2007 ...

4 SR 171.10 2007–......