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Vernehmlassung 2007/3: 03.401 Pa.Iv. Einführung eines Finanzreferendums · 8 Seiten

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Eventualiter, für den Fall, dass die Minderheit II obsiegt:

Minderheit III (Weyeneth, Amstutz, Fehr Hans, Lustenberger, Perrin)

Art. 25 Abs. 2 ParlG

2 Sie beschliesst über Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die dem fakultativen Referendum unterstehen, in der Form eines Bundesbeschlusses. Unterstehen diese nicht dem fakultativen Referendum, wählt sie die Form eines einfachen Bundesbeschlusses.

Minderheit IV (Fluri, Beck, Engelberger, Meyer Thérèse, Moret, Müller Philip)

Art. 28 Abs. 1bis FHG streichen

Minderheit VI (Gross Andreas)

Das Bundesgesetz vom 17. Juni 200510 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) wird wie folgt geändert:

Art. 20 Abs. 3, 1. Satz

3 In Fünferbesetzung entscheiden sie ferner über Beschwerden gegen Beschlüsse der Bundesversammlung über Verpflichtungskredite sowie gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse und kantonale Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums. …

Art. 88 Abs. 1 Bst. b

1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger sowie betreffend Volkswahlen und –abstimmungen sind zulässig:

a. …

b. in eidgenössischen Angelegenheiten gegen:

1. Beschlüsse der Bundesversammlung über Verpflichtungskredite;

2. Verfügungen der Bundeskanzlei;

3. Entscheide der Kantonsregierungen.

Art. 100 Abs. 1bis (neu)

1bis Die Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesversammlung über einen Verpflichtungskredit ist innert 30 Tagen nach seiner amtlichen Veröffentlichung einzureichen.

10 AS 2006 1205