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Vernehmlassung 2007/3: 03.401 Pa.Iv. Einführung eines Finanzreferendums · 8 Seiten

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Ablauf der Projektverwirklichung und die Berichterstattung durch den Bundesrat näher regeln.

II

Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 20055 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) wird wie folgt geändert:

Art. 23 Abs. 2bis (neu)

2bisVerpflichtungskredite, die dem fakultativen Referendum unterstehen, werden der Bundesversammlung als Entwurf für einen Bundesbeschluss unterbreitet. Dies kann mit besonderer Botschaft oder im Rahmen einer Botschaft zum Voranschlag und seinen Nachträgen erfolgen.

Art. 28 Abs. 1bis (neu)

1bisErfüllt der Verpflichtungskredit die Bedingungen gemäss Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes, so hat die Bundesversammlung zu beschliessen. Falls die eidgenössischen Räte nicht tagen, so verlangt der Bundesrat die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session.

III

Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz findet Anwendung auf Verpflichtungskredite, welche nach seinem Inkrafttreten in der Bundesversammlung anhängig gemacht werden.

IV

Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit I (Heim Bea, Allemann, Donzé, Dormond Béguelin, Engelberger, Gross Andreas, Hubmann, Leuenberger-Genève, Meyer Thérèse, Roth-Bernasconi, Schelbert)

Nichteintreten

Minderheit II (Lustenberger, Amstutz, Fehr Hans, Hutter Jasmin, Schibli, Weyeneth) Verankerung des Finanzreferendums auf Verfassungsstufe (vgl. hinten Bundesbeschluss über die Einführung eines Finanzreferendums)

5 BBl 2005 5973