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Vernehmlassung 2007/30: Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 6 Seiten

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Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V)

vom

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 54a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 (TSG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb des zentralen Informationssystems nach Artikel 54a TSG für den Bereich des öffentlichen Veterinärdiensts (ISVet). Sie enthält insbesondere Vorschriften über:

a. die Zuständigkeiten;

b. die Struktur und den Inhalt des ISVet;

c. die Meldepflichten;

d. die Zugriffsberechtigungen;

e. die Bekanntgabe der Daten;

f. den Datenschutz und die Informatiksicherheit;

g. die Archivierung;

h. die Einzelheiten der Finanzierung.

Art. 2 Zweck des ISVet

Das ISVet dient der Bearbeitung der Daten, die Bund und Kantone zur Durchführung der Vollzugsaufgaben des öffentlichen Veterinärdiensts in den Bereichen Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene benötigen.

Art. 3 Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

a. beauftragte Dritte: Personen oder Organisationen, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von gesetzlichen Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene vertraglich beigezogen werden;

b. Betrieb: wiederkehrende Dienstleistungen, Wartung, Unterhalt, technische und fachliche Verbesserungen und Korrekturen, die das adäquate Funktionieren des ISVet gewährleisten, sowie Anpassungen an die Vollzugsbedürfnissse;

c. BVET: Bundesamt für Veterinärwesen einschliesslich Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe;

d. BLK: Bundeseinheit für die Lebensmittelkette des Bundesamtes für Gesundheit, des BVET und des Bundesamtes für Landwirtschaft;

e. Fachstelle: Fachstelle des BVET für das ISVet;

f. Zugangsstation: Einrichtung, die , gekoppelt mit einer Lizenz, den Zugriff auf das ISVet ermöglicht.

2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 4 Systemverantwortung

1 Das BVET betreibt das ISVet beim Informatik Service Center des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD).

2 Es:

a. schliesst die Vereinbarungen mit den Leistungserbringern sowie die Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen ab;

b. erlässt die erforderlichen Vorschriften technischer Art zur Benützung des Systems und zur Dateneingabe;

c. erstellt das Jahresbudget und die Jahresrechnung für den Betrieb.

3Es trägt die Verantwortung für das ISVet. Es trifft insbesondere die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen.

1 SR 916.40