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Vernehmlassung 2007/30: Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 6 Seiten
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Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V)
vom
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 54a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 (TSG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Betrieb des zentralen Informationssystems nach Artikel 54a TSG für den Bereich des öffentlichen Veterinärdiensts (ISVet). Sie enthält insbesondere Vorschriften über:
a. die Zuständigkeiten;
b. die Struktur und den Inhalt des ISVet;
c. die Meldepflichten;
d. die Zugriffsberechtigungen;
e. die Bekanntgabe der Daten;
f. den Datenschutz und die Informatiksicherheit;
g. die Archivierung;
h. die Einzelheiten der Finanzierung.
Art. 2 Zweck des ISVet
Das ISVet dient der Bearbeitung der Daten, die Bund und Kantone zur Durchführung der Vollzugsaufgaben des öffentlichen Veterinärdiensts in den Bereichen Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene benötigen.
Art. 3 Begriffe
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a. beauftragte Dritte: Personen oder Organisationen, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von gesetzlichen Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene vertraglich beigezogen werden;
b. Betrieb: wiederkehrende Dienstleistungen, Wartung, Unterhalt, technische und fachliche Verbesserungen und Korrekturen, die das adäquate Funktionieren des ISVet gewährleisten, sowie Anpassungen an die Vollzugsbedürfnissse;
c. BVET: Bundesamt für Veterinärwesen einschliesslich Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe;
d. BLK: Bundeseinheit für die Lebensmittelkette des Bundesamtes für Gesundheit, des BVET und des Bundesamtes für Landwirtschaft;
e. Fachstelle: Fachstelle des BVET für das ISVet;
f. Zugangsstation: Einrichtung, die , gekoppelt mit einer Lizenz, den Zugriff auf das ISVet ermöglicht.
2. Abschnitt: Zuständigkeiten
Art. 4 Systemverantwortung
1 Das BVET betreibt das ISVet beim Informatik Service Center des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD).
2 Es:
a. schliesst die Vereinbarungen mit den Leistungserbringern sowie die Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen ab;
b. erlässt die erforderlichen Vorschriften technischer Art zur Benützung des Systems und zur Dateneingabe;
c. erstellt das Jahresbudget und die Jahresrechnung für den Betrieb.
3Es trägt die Verantwortung für das ISVet. Es trifft insbesondere die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen.