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Vernehmlassung 2007/30: Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 6 Seiten
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4 Die Rechte und Pflichten der kantonalen Anwenderinnen und Anwender sowie ihre Verantwortlichkeiten sind in den Nutzungsvereinbarungen festzulegen.
Art. 12 Zugriffs- und Bearbeitungsrechte
1 Die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte sind im Anhang geregelt.
2 Das EVD kann den Anhang ändern, wenn die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte der Vollzugsbehörden für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angepasst werden müssen.
Art. 13 Zugriff im Abrufverfahren auf die Stammdaten
Auf die Stammdaten haben Zugriff im Abrufverfahren:
a. die kantonalen Vollzugsbehörden;
b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BVET und der BLK, die im Zusammenhang mit den Vollzugs- und Berichterstattungsaufgaben des Bundes Daten eingeben oder bearbeiten;
c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle;
d. die beauftragten Dritte.
Art. 14 Zugriff im Abrufverfahren auf die Daten des Vollzugs
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BVET und der BLK nach Artikel 13 Buchstabe b haben Zugriff im Abrufverfahren auf die folgenden Daten des Vollzugs:
a. Daten, die sie selber in das System eingegeben haben;
b. Daten, die im Zusammenhang mit den Meldungen der kantonalen Vollzugsbehörden (Art. 10) angefallen sind;
c. Daten aus einer anderen als der eigenen Verwaltungseinheit, die:
1. die Kategorie einer Person oder eines Betriebs betreffen;
2. Fälle oder Bewilligungsgesuche betreffen, die sie selber zu einer Person oder einem Betrieb aus einem anderen Kanton erfasst haben.
2 Die Administratorinnen und Administratoren des BVET haben Zugriff im Abrufverfahren auf alle Daten des Vollzugs, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, so insbesondere die Daten, die sie zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender benötigen.
Art. 15 Zugriff im Abrufverfahren auf weitere Daten
Auf die Daten zur Verwaltung und Anpassung des Systems haben die Administratorinnen und Administratoren des BVET und die Vollzugsbehörden Zugriff im Abrufverfahren.
Art. 16 Gewährung des Zugriffs im Abrufverfahren an beauftragte Dritte
1 Der Zugriff im Abrufverfahren sowie die Berechtigung zur Dateneingabe in das ISVet kann beauftragten Dritten gewährt werden, soweit keine besonders schützenswerten Daten betroffen sind. Der Zugriff auf Daten von Betrieben sowie die Berechtigung zur Eingabe solcher Daten darf ihnen nur gewährt werden, wenn dadurch ein Rückschluss auf Persönlichkeitsprofile ausgeschlossen ist.
2 Die Zugriffs-, Bearbeitungs- und Datenschutzrechte sind im Rahmen des Auftrags festzulegen.
6. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten
Art. 17 Bekanntgabe von Daten an Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
1 Das BVET, die BLK und die kantonalen Vollzugsbehörden können besonders schützenswerte Daten aus dem ISVet anderen Behörden bekannt geben, wenn ein formelles Gesetzes es vorsieht. Die Bekanntgabe erfolgt in Form von Listen, Berichten oder elektronischen Datensätzen.
2 Im Rahmen von koordinierten Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene können nicht besonders schützenswerte Daten elektronisch oder in einer anderen geeigneten Form weiteren Behörden bekannt gegeben werden.
Art. 18 Bekanntgabe von Daten für planerische, wissenschaftliche und statistische Zwecke
1 Ist das BVET aufgrund von schweizerischem oder internationalem Recht zur Erstellung von Berichten verpflichtet, so gibt es die dafür benötigten Daten aus dem ISVet in anonymisierter Form bekannt.
2 Es berücksichtigt dabei die Anforderungen des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 199212.
12 SR 431.01