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Vernehmlassung 2007/30: Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 6 Seiten
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Art. 19 Bekanntgabe von Daten an Private
Das BVET, die BLK und die kantonalen Vollzugsbehörden können Personen- und Betriebsdaten aus dem ISVet an Private bekannt geben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder die Betroffenen ihr Einverständnis gegeben haben.
7. Abschnitt: Datenschutz, Informatiksicherheit und Archivierung
Art. 20 Datenschutz
Das BVET, die BLK und die kantonalen Vollzugsbehörden sorgen dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden. Für die hiefür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen erlässt das BVET ein Bearbeitungsreglement.
Art. 21 Rechte der betroffenen Personen
1 Die Rechte der Personen, über die im ISVet Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199213 über den Datenschutz.
2 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch beim kantonalen Veterinäramt des Kantons, in dem sie ihren Wohnsitz hat, einzureichen.
3 Die Behörde, welche die Daten in das ISVet eingegeben hat, sorgt von Amtes wegen für die Berichtigung unrichtiger Daten.
Art. 22 Informatiksicherheit
1 Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200314.
2 Das BVET sorgt dafür, dass die Bestimmungen über die Systemsicherheit Teil der Lizenz- und Betriebsvereinbarungen sowie der für die technische Wartung des Systems mit Dritten abgeschlossenen Leistungsverträge sind.
3 Die Kantone sorgen für die Informatiksicherheit in ihrem Bereich.
Art. 23 Archivierung und Löschung der Daten
1 Das BVET bietet nicht mehr benötigte Daten nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199815 dem Bundesarchiv an und sorgt für deren anschliessende Löschung im ISVet.
2 Die Löschung der Daten erfolgt unmittelbar nach Übergabe an das Bundesarchiv oder nach dessen Negativentscheid.
3 Die Kantone sorgen für die Löschung der nicht mehr benötigten und nicht archivierungswürdigen Daten, die sie für ihre eigenen Vollzugsaufgaben in das ISVet eingegeben haben.
8. Abschnitt: Finanzierung des ISVet
Art. 24
1 Die Kosten für den Betrieb des ISVet gehen zu einem Drittel zulasten des Bundes und zu zwei Dritteln zulasten der Kantone. Die Kosten der Fachstelle gehören nicht zu diesen Kosten.
2 Die Beiträge der einzelnen Kantone berechnen sich im Verhältnis zur Anzahl Zugangsstationen. Für Kantonen mit mehr als zwei Zugangsstationen können reduzierte Beiträge vorgesehen werden.
3 Die Abgeltung der Zugangsstationen wird in der Nutzungsvereinbarung geregelt.
4 Der der Gesamtheit der Kantone nach Abzug des Entgelts für die Zugangsstationen verbleibende Anteil an den Kosten des Betriebs wird nach der Anzahl der ihnen zur Verfügung stehenden Zugangsstationen aufgeteilt.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Vollzug
Das EVD kann weitere Vollzugsbestimmungen erlassen.
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Artikel 65b der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199516 wird aufgehoben.
Art. 27 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am ... in Kraft.
13 SR 235.1
14 SR 172.010.58
15 SR 152.1