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Vernehmlassung 2007/30: Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 6 Seiten
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4 Die Vollzugsbehörden, die das ISVet benutzen, sind in ihrem Bereich für die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen verantwortlich. Die Kantone stellen insbesondere durch technische und organisatorische Massnahmen den sicheren Zugang zum ISVet sicher.
5 Das Informatik Service Center des EVD stellt die Infrastruktur und die Dienstleistungen bereit, die für den Betrieb des ISVet notwendig sind.
6 Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation gewährleistet den sicheren Zugang und Betrieb des Bundesnetzes.
Art. 5 Fachstelle
Die Fachstelle ist zuständig für:
a. die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender (Helpdesk) sowie deren Information über technische Aspekte, Neuerungen und Änderungen;
b. die Anpassungen des ISVet an die Vollzugsbedürfnisse;
c. die Koordination und Überwachung der Aufgaben der verschiedenen Leistungserbringer;
d. die Behebung von Störungen in Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern;
e. die Erteilung und die Verwaltung der Zugriffsberechtigungen der Anwenderinnen und Anwender;
f. die Durchführung von Schulungen.
Art. 6 Gemeinsamer Ausschuss
1 Der gemeinsame Ausschuss besteht aus drei Vertreterinnen und Vertretern des BVET und vier Vertreterinnen und Vertretern der Kantone. Er organisiert sich selbst.
2 Der gemeinsame Ausschuss:
a. wirkt mit bei der Erstellung des Jahresbudgets für den Betrieb des ISVet;
b. berät das BVET im Hinblick auf fachliche und finanzielle Aspekte des Betriebs;
c. wirkt mit bei der Planung und Priorisierung der Anpassungen des ISVet an die Vollzugsbedürfnisse;
d. erarbeitet Vorschläge für die Weiterentwicklung des ISVet.
3 Er kann der Fachstelle Aufträge erteilen.
4 Für die Behandlung spezifischer Fragestellungen kann der gemeinsame Ausschuss externe Expertinnen und Experten beiziehen.
3. Abschnitt: Struktur und Inhalt des ISVet
Art. 7 Struktur des ISVet
1 Das ISVet besteht aus einer Datenbank mit Schnittstellen zu den unter Artikel 8 Buchstabe a erwähnten Datenbanken und aus Modulen, welche zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben notwendig sind.
2 Es handelt sich insbesondere um Module für:
a. das Krisenmanagement bei Seuchenausbrüchen;
b. die Verwaltung von Projekten, Fällen, Bewilligungen, Berichten und Dokumenten;
c. die Systemeinstellungen und die Anwenderverwaltung.
Art. 8 Quelle der gespeicherten Daten
Die im ISVet gespeicherten Daten stammen aus folgenden Quellen:
a. Sie werden übernommen aus:
1. Tierverkehr-Datenbank (TVD) nach den Artikeln 3 und 4 der TVD-Verordnung vom 23. November 20052,
2. Agrarinformationssystem des Bundesamtes für Landwirtschaft (AGIS) nach Artikel 15 Absatz 1 der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 19983,
3. Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) nach dem Anhang der Verordnung vom 30. Juni 19934 über das Betriebs- und Unternehmensregister,
4. Labor-Datenbank des BVET nach Artikel 312 Absatz 4 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19955,
5. Geoservice – Datenbank des Bundesamtes für Landestopografie nach ...;
b. Sie werden eingegeben von: