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Vernehmlassung 2007/30: Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 6 Seiten

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6. Vollzugsbehörden der Kantone und des Bundes,

7. beauftragten Dritten (Art. 16).

Art. 9 Inhalt des ISVet

1 Das ISVet enthält vier Arten von Daten:

a. Stammdaten über Personen und Betriebe. Diese Daten dienen zur Identifikation der Personen und Betriebe. Sie werden aus dem AGIS, der TVD, dem BUR und der Geoservice-Datenbank importiert oder von den Vollzugsbehörden der Kantone und des Bundes manuell eingegeben;

b. Spezifische Daten des Vollzugs: Daten welche im Rahmen der Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene erhoben werden, einschliesslich der Daten aus den Meldungen nach Artikel 10;

c. Daten, die der Verwaltung und der Anpassung des Systems an die Vollzugsbedürfnisse dienen: Referenzlisten, Systemkonfigurationen für Vollzugsabläufe, Dateneingabeformulare;

d. Daten über die Anwenderinnen und Anwender: Authentifizierungsdaten, zugeteilte Anwenderrolle, Grundeinstellungen zur Benutzung des Systems.

2 Als Stammdaten gelten:

a. die Kontaktdaten der Personen und der Betriebe;

b. die Information, ob die Person oder der Betrieb im System aktiv oder inaktiv ist, sowie die automatisch vom System zugeteilte Nummer;

c. die Nummern, die zur Identifikation des Betriebs dienen, und die Nummer des jeweils zuständigen Veterinäramtes;

d. geografische Karten.

3 Die im ISVet enthaltenen Daten sind im Anhang abschliessend aufgeführt.

4. Abschnitt: Meldungen

Art. 10

1 Die kantonalen Vollzugsbehörden erfüllen die Meldepflichten gegenüber dem BVET über das ISVet für:

a. die Daten über festgestellte Seuchenfälle und die Ergebnisse der angeordneten Kontrollen und Untersuchungen nach den Artikeln 65 und 65a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19956;

b. die Ergebnisse der bestätigten Verdachtsfälle bei hochansteckenden Tierseuchen nach Artikel 84 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995;

c. die Ergebnisse der amtlichen Tierschutzkontrollen in Nutztierbeständen nach Artikel 70 Absatz 3 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19817;

d. die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 62 Absatz 3 Buchstaben b–e der Verordnung vom 23. November 20058 über das Schlachten und die Fleischkontrolle;

e. die Daten für die Berichte nach Artikel 33 Absatz 3 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20049;

f. die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 12 der Milchqualitätsverordnung vom 23. November 200510.

g. die Daten der Lebensmittelbetriebe nach Artikel 78 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200511.

2 Weitere Meldepflichten, die aufgrund anderer gesetzlichen Grundlagen über das ISVet ergehen müssen, werden vorbehalten.

3 In dringlichen Fällen nach Artikel 57 Absatz 2 TSG kann das BVET anordnen, dass ihm weitere Daten über das ISVet gemeldet werden müssen.

5. Abschnitt: Zugriff auf das ISVet

Art. 11 Erteilen der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte

1 Die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte werden in Abhängigkeit von den Vollzugsaufgaben und der vorgesehenen Anwenderrolle der Person im System bestimmt.

2 Die Erteilung oder die Änderung der Zugriffs- und Bearbeitungrechte erfolgt aufgrund eines entsprechenden Gesuchs an die Fachstelle.

3 Bei Personen aus den Kantonen ist das Gesuch durch die zuständige Vollzugsbehörde zu stellen.

6 SR 916.401

7 SR 455.1 / AS 2006 5217

8 SR 817.190

9 SR 812.212.27 / AS 2006 5217

10 SR 916.351.0 / AS 2006 5217

11 SR 817.02