Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/34: Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) · 46 Seiten

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Deshalb ist am Grundsatz festzuhalten, dass die Aufsicht über die Bundesanwalt-

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schaft nur durch eine einzige Behörde wahrgenommen werden soll.

Im Unterschied zum ursprünglich gefassten Entscheid soll für diese Aufsicht indessen nicht das EJPD, sondern der Bundesrat zuständig zeichnen. Der Bundesrat ist in diesem Bereich auch Wahl- und Disziplinarbehörde. Deshalb scheint es richtig, ihm auch die entsprechenden Aufsichtsbefugnisse zu übertragen. Aus Gründen der Praktikabilität wird die Aufsicht jedoch durch das EJPD ausgeübt.

Die Aufsicht des Bundesrates über die Bundesanwaltschaft zielt in erster Linie darauf ab zu kontrollieren, ob sie die gesteckten Ziele erreicht, m.a.W. ob die Bundesanwaltschaft effizient arbeitet oder nicht. Von der allgemeinen Administrativuntersuchung und der Disziplinaruntersuchung unterscheidet sich die Aufsicht dadurch, dass sie regelmässig und ereignisunabhängig stattfindet.

Um eine Aufweichung der Gewaltentrennung durch unzulässige Einmischung des Bundesrates als Aufsichtsbehörde in laufende Strafverfahren zu verhindern, wird eine inhaltliche Schranke in Bezug auf die Weisungsbefugnisse geschaffen: Dem Bundesrat ist es verwehrt, Weisungen über die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss einzelner Verfahren oder für die Vertretung der Anklage vor Gericht oder die Ergreifung von Rechtsmitteln zu erlassen (vgl. Art. 20 Abs. 3). Damit wird die Möglichkeit der Aufsichtsbehörde zu Einzelweisungen in bestimmten Verfahren ausgeschlossen. Zum Erlass von anderweitigen Weisungen über die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesanwaltschaft ist der Bundesrat hingegen grundsätzlich legitimiert. Die Erfahrungen aus den Kantonen und den Nachbarstaaten, welche die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft ebenfalls bei der Exekutive angesiedelt haben, zeigen, dass von einem allfälligen Weisungsrecht nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht wird. Da die Weisungen nicht in den Status von Verordnungen erhoben werden - wie dies Artikel 16a Absatz 1 E-BStP3 vorsah -, könnten sie einfach und rasch wieder aufgehoben werden, wenn die Rechtsmittelbehörde eine darauf beruhende Praxis der Bundesanwaltschaft im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens als rechtswidrig beurteilen sollte.

Ein Teil der faktischen Ausübung der Aufsicht durch das EJPD besteht in der Vorprüfung des jährlichen Berichts des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin (Art. 21 Abs. 3).

Im Übrigen setzt jede wirksame Aufsicht ausreichende Informationsrechte voraus. Das EJPD ist deshalb ermächtigt, im Auftrag des Bundesrates oder von sich aus Auskünfte einzuholen oder Inspektionen durchzuführen. Um die Vertraulichkeit der Daten zu wahren, dürfen diese nicht an andere Personen, insbesondere auch nicht an solche innerhalb des Departements, bekannt gegeben werden. Sie sind nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für Berichterstattungen und Empfehlungen zu verwenden (Art. 22).

2 Vgl. dazu bereits den Erläuternden Bericht des EJPD vom 16. Juni 2005 über die gesetzliche Regelung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft: http://www.bj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/ aufsicht_ueber_die.Par.0002.File.tmp/ber-aufsicht-d.pdf

3 Entwurf zur Revision des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege, Gesetzliche Regelung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft (Aufsichtsvorlage), abrufbar unter: http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/dokumentation/medieninformationen/2005/2.html