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Vernehmlassung 2007/37: Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 7 Seiten
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Doppelbesteuerung. Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich
« Artikel 20
§ 2. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 sind die Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen auch im Vertragsstaat, aus welchem sie stammen, insoweit steuerbar, als sie im anderen Vertragsstaat kraft dessen internen Rechts vollumfänglich oder teilweise steuerfrei sind.»
Art. 5
1. Der einzige Absatz von Artikel 21 des Abkommens wird zu Absatz 1.
2. In Artikel 21 des Abkommens wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:
« Artikel 21
§ 2. Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und weitere ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel 17, 18, 19 und 20 anwendbar.»
Art. 6
In Artikel 27 des Abkommens wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:
« Artikel 27
§ 5. Hat ein in einem Vertragsstaat ansässiges Unternehmen aufgrund von Absatz 1 der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten einen Fall unterbreitet, der Artikel 9 dieses Abkommens oder die Begründung einer Betriebsstätte gemäss Artikel 5 dieses Abkommens im anderen Vertragsstaat oder die Verteilung der Gewinne zwischen diesem Unternehmen und seiner im anderen Vertragsstaat unterhaltenen Betriebsstätte betrifft, und gelangen die zuständigen Behörden innerhalb einer Frist von drei Jahren seit dem Zeitpunkt, in dem der Fall nach Absatz 2 einer der zuständigen Behörden unterbreitet worden ist, nicht zu einem Einvernehmen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung, so kann jede ungelöste Frage im Zusammenhang mit diesem Fall einem Schiedsgericht unterbreitet werden, sofern dies vom Unternehmen verlangt wird. Die ungelösten Fragen dürfen jedoch nicht dem Schiedsgericht unterbreitet werden, wenn irgendeine unmittelbar davon betroffene Person noch von den im innerstaatlichen Recht der beteiligten Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen und darüber einen gerichtlichen Entscheid erlangen kann, oder wenn ein solcher Entscheid bereits gefällt wurde. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertragsstaaten bindend und ist ungeachtet internrechtlicher Fristen dieser Staaten umzusetzen. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten regeln im gegenseitigen Einvernehmen, wie dieser Absatz durchzuführen ist.»
Art. 7
Der Wortlaut von Artikel 28 Absatz 1 des Abkommens wird wie folgt geändert: