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Vernehmlassung 2007/37: Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 7 Seiten

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Doppelbesteuerung. Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich

Art. 9

Das Zusatzprotokoll zum Abkommen wird durch die folgenden Ziffern X und XI ergänzt:

« X. In Bezug auf die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 1 b) besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden nur Informationen austauschen können, die sich in ihrem Besitze befinden oder normalerweise ihr zugestellt werden müssen.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass schweizerische Gesellschaften als Holdinggesellschaften im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 b) gelten, welche gemäss Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden besteuert werden; dasselbe gilt für französische Gesellschaften, die den schweizerischen Holdinggesellschaften gleichzustellen sind.

XI. In Bezug auf die Bestimmungen von Artikel 28 Paragraph 1 c) besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck « Steuerbetrug oder ähnliche Delikte » ein betrügerisches Verhalten bedeutet, das nach dem Recht des ersuchten Staates ein mit Freiheitsstrafe bedrohtes Vergehen darstellt. Ein betrügerisches Verhalten ist insbesondere dann zu vermuten, wenn der Steuerpflichtige als Beweismittel ein gefälschtes, verfälschtes oder inhaltlich unwahres Dokument gebraucht oder gebraucht hat sowie in Fällen, in denen sich der Steuerpflichtige betrügerischer Machenschaften oder eines Lügengebäudes bedient oder bedient hat.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle eines « Steuerbetrugs oder ähnlichen Delikts » das Bankgeheimnis dem Zugang zu Beweismitteln in der Form von Bankunterlagen und deren Weiterleitung an den ersuchenden Staat nicht entgegensteht. Ein solcher Informationsaustausch setzt allerdings einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der in Anspruch genommenen Amtshilfe und dem betrügerischen Verhalten voraus.

Der ersuchte Staat übermittelt solche Informationen, wenn der ersuchende Staat einen begründeten Verdacht hat, dass das Verhalten einen Steuerbetrug oder ähnliches Delikt darstellen könnte (allgemeine Suchaktionen sind ausgeschlossen). Der begründete Verdacht des ersuchenden Staates kann beruhen auf:

a) beglaubigten oder nicht beglaubigten Urkunden einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Geschäftsunterlagen, Kontobücher oder Bankbelege; oder

b) im Rahmen von Einvernahmen gemachten Aussagen des Steuerpflichtigen; oder

c) von einem Dritten erhaltenen Auskünfte, die glaubhaft erscheinen; oder

d) anderen Indizienbeweisen.»

Art. 10

Das Zusatzprotokoll zum Abkommen wird durch die folgende Ziffer XII ergänzt:

«a) Für die Anwendung des internen französischen Rechts sind die Bestimmungen von Artikel 28 des Abkommens grundsätzlich nicht als Amtshilfeklausel