Vorlage

Vernehmlassung 2007/37: Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 7 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

Doppelbesteuerung. Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich

zur Bekämpfung von Steuerbetrugs- und Steuerhinterziehungsfällen anzusehen.

b) Dessen ungeachtet besteht Einvernehmen darüber, dass die in Frankreich ansässigen Empfänger von Erträgen, die von schweizerischen börsenkotierten Gesellschaften ausgeschüttet werden, auch nach dem 1. Januar 2009 in den Genuss der Bestimmungen von Artikel 158.3.2° des « Code général des impôts » gelangen werden.

Sofern die Anwendung der Informationsaustauschklausel nach Artikel 28 des Abkommens auf Schwierigkeiten stossen sollte, wird die zuständige französische Steuerbehörde – allerdings nicht vor dem 1. Januar 2011 – die zuständige schweizerische Steuerbehörde konsultieren. Können die Schwierigkeiten nicht einvernehmlich beseitigt werden, behält sich die zuständige französische Steuerbehörde vor, die Anwendung des vorhergehenden Absatzes aufzuheben.»

Art. 11

§ 1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat, dass die nach seinem internen Recht erforderlichen Verfahren für die Inkraftsetzung dieses Zusatzabkommens erfüllt sind; dieses tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats, der dem Empfang der zweiten Ratifikationsurkunde folgt, in Kraft. Das Zusatzabkommen findet Anwendung auf Informationsbegehren über Steuerbetrugsfälle oder diesen gleichzustellenden Vergehen, die nach der Unterzeichnung dieses Zusatzabkommens begangen wurden.

Artikel 28bis findet Anwendung auf alle Forderungen, die bei Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens nach dem Recht des ersuchenden Staates noch nicht verjährt sind.

§ 2. Die übrigen Bestimmungen des Zusatzabkommens finden – entsprechend dem jeweiligen Sachverhalt – Anwendung auf die betreffenden Einkünfte des Kalender- oder des Geschäftsjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in welchem das Zusatzabkommen in Kraft getreten ist.

§ 3. Das Zusatzabkommen bleibt so lange in Kraft wie das Abkommen.

Ausgefertigt in Bern, am 12. Januar 2009 in doppelter Urschrift in französischer Sprache.

Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung der Republik

Frankreich:

Urs Ursprung Joëlle Bourgois