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Vernehmlassung 2007/37: Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 7 Seiten
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Doppelbesteuerung. Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich
« Artikel 28
§ 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen auf Ersuchen folgende Auskünfte aus:
a) die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Auskünfte;
b) die zur Durchführung des internen Rechts im Falle von Holdinggesellschaften in Bezug auf unter das Abkommen fallende Steuern notwendigen Auskünfte;
c) die zur Durchführung des internen Rechts in Fällen von Steuerbetrug und ähnlichen Delikten in Bezug auf unter das Abkommen fallende Steuern notwendigen Auskünfte;
d) im Rahmen der bilateralen Beziehungen zwischen Frankreich und der Schweiz die zur Durchführung der Bestimmungen von Artikel 15 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, notwendigen Auskünfte.
Die auf diese Weise ausgetauschten Auskünfte sind geheim zu halten und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Informationen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden, werden nicht erteilt.»
In Artikel 28 des Abkommens wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:
« § 3. a) Tritt nach der Unterzeichnung dieses Zusatzabkommens ein Abkommen oder eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und einem andern Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als Frankreich in Kraft und wird darin der Informationsaustausch auf Bereiche erstreckt, die Absatz 1 dieses Artikels nicht vorsieht, so wird der Anwendungsbereich des Informationsaustausches gemäss Absatz 1 dieses Artikels automatisch demjenigen angepasst, der im Abkommen oder in der Vereinbarung zwischen der Schweiz und diesem andern Staat vorgesehen wird.
b) Tritt nach der Unterzeichnung dieses Zusatzabkommens ein Abkommen oder eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und einem nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Mitgliedstaat der Organisation für Wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit in Kraft und wird darin der Informationsaustausch auf Bereiche erstreckt, die Absatz 1 dieses Artikels nicht vorsieht, so werden die zuständigen Behörden Frankreichs und der Schweiz innerhalb einer Frist von einem Jahr seit dem Inkrafttreten jenes Abkommens oder jener Vereinbarung Verhandlungen über den Abschluss eines Zusatzabkommens aufnehmen, in welchem der Anwendungsbereich von Absatz 1 dieses Artikels entsprechend erweitert wird. »