Vorlage

Vernehmlassung 2007/37: Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 7 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Doppelbesteuerung. Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich

Art. 8

Das Abkommen wird durch einen neuen Artikel 28bis ergänzt, der wie folgt lautet:

« Artikel 28bis

§ 1. Die Vertragsstaaten gewähren einander Unterstützung bei der Zustellung von amtlichen Schriftstücken und Dokumenten betreffend die Eintreibung der unter das Abkommen fallenden Steuern sowie der folgenden weiteren Steuern:

a) für Frankreich:

- die Mehrwertsteuer;

- die Handänderungsabgaben;

- die Steuer auf dem Verkehrswert von Liegenschaften im Besitze juristischer Personen;

- die Gewerbesteuer;

- die Wohnsteuer;

- und die Liegenschaftssteuern.

b) für die Schweiz

- die Mehrwertsteuer;

- die Handänderungsabgaben;

- die Liegenschaftssteuern;

- und die Erbschafts- und Schenkungssteuern.

§ 2. Ein Vertragsstaat kann einer Person, die sich im anderen Vertragsstaat aufhält, den Inhalt eines Dokumentes unmittelbar auf dem Postweg eröffnen.

Die Eröffnungen werden als eingeschriebenen Brief mit Empfangsbestätigung zugestellt.

Der Inhalt des zugestellten Dokumentes gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in dem es dem Empfänger vorgelegt wird.

§ 3. In dringlichen Fällen oder wenn das Vorgehen nach Absatz 2 erfolglos blieb, wird der ersuchte Staat - auf Begehren des ersuchenden Staates - die zu eröffnenden amtlichen Schriftstücke und Dokumente nach den Formvorschriften seines internen Rechts für die Eröffnung von Unterlagen gleicher oder ähnlicher Art zustellen. Ist die Schweiz der ersuchte Staat, kann die betreffende Zustellung auch von der Eidg. Steuerverwaltung vorgenommen werden.

§ 4. Die Eröffnung von Zahlungsaufforderungen, die in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des ersuchenden Staates verfasst sind, gelten als rechtsgültig dem Schuldner zugestellt.

§ 5. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Ausführungsvorschriften zu diesem Artikel.»