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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten
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Produzenten nach Artikel 7 des Gesetzes mit diesem Einspeisepunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt der gleichen Spannungsebene sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen zu Lasten der Produzenten, diejenigen für notwendige Netzverstärkungen sind Teil der Systemdienstleistungen nach Artikel 19 Absatz 2 StromVV.
Art. 2a Regelmässig produzierte Energie und Nutzung der erzeugten Wärme
aus erneuerbaren Energien
1 Elektrizität aus fossilen Energien nach Artikel 7 des Gesetzes gilt dann als regelmässig erzeugt, wenn Energiemenge, Zeitperiode und Zeitdauer der Einspeisung innerhalb einer angemessenen Bandbreite vorhersehbar sind oder wenn Energiemenge, Zeitperioden und Zeitdauer der Einspeisung Gegenstand des Vertrages zwischen dem betroffenen Netzbetreiber und dem Produzenten der Energie sind.
2 Mindestanforderungen an den Wärmenutzungsgrad von mit erneuerbaren Energien betriebenen Anlagen richten sich nach den Anhängen 1.1 - 1.5.
3 Hybridanlagen haben die Mindestanforderungen aller Energieträger zu erfüllen.
Art. 2b Marktorientierte Bezugspreise
1 Die Vergütung nach marktorientierten Bezugspreisen richtet sich nach den
vermiedenen Kosten des Produzenten nach Artikel 7 des Gesetzes für die
Beschaffung gleichwertiger Energie.
2 Die beanspruchten Systemdienstleistungen (insbesondere Netzregulierung
inklusive Konsumanpassung) müssen vom Produzenten nach Artikel 7 des Gesetzes abgegolten werden. Die durch die Einspeisung auf Nieder- oder
Mittelspannungsebene vermiedenen Kosten des Netzbetreibers sind der Vergütung hinzuzuschlagen.
Art. 2c Wasserkraftwerke
Die in Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes enthaltene Leistungsgrenze von 10 MW für Wasserkraftwerke bezieht sich auf die Bruttoleistung. Für deren Berechnung gilt Artikel 51 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 19163.
Art. 2d Gaskraftwerke
Die aus fossilem Gas gewonnene Elektrizität muss abgenommen und vergütet werden, wenn die gleichzeitig erzeugte Wärme vollständig genutzt wird.