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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten

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c. den Zeitraum und den Ort der Produktion.

3 Mit dem Herkunftsnachweis für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a und 28a des Gesetzes darf nicht gehandelt werden. Der Nachweis darf nicht weitergegeben werden.

4 Der Nachweis ist bei Verwendung zu löschen.

5 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann die Einzelheiten der Anforderungen an den Nachweis nach Absatz 1 regeln. Es kann zur Angleichung an internationale Normen zusätzliche Anforderungen festlegen.

6 Der Nachweis nach Absatz 1 kann zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 1b verwendet werden.

Art. 1f Meldepflicht

Die Netzbetreiber, in deren Netze Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a, 7b und 28a des Gesetzes eingespiesen wird, haben der Ausstellerin des Herkunftsnachweises die für das Führen der Datenbank für die Herkunftsnachweise erforderlichen Angaben zu melden.

2. Kapitel: Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energien nach Artikel 7 des Gesetzes

Art. 2 Allgemeine Anforderungen

1 Die Produzenten von Energie nach Artikel 7 des Gesetzes und die Netzbetreiber oder die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien legen die Anschlussbedingungen (z.B. Anschlusskosten, Vergütung) vertraglich fest.

2 Die Anschlussbedingungen dürfen die Produzenten von Energie nach Artikel 7 des Gesetzes im Vergleich zu den Energiebezügern ohne eigene Produktionsanlagen nicht benachteiligen.

3 Die Vergütung für die Abnahme von Elektrizität wird erstattet, wenn diese physisch eingespeist wurde.

4 Die eingespeiste Elektrizität muss mit einem geeichten Messinstrument erhoben werden. Die Kosten für das Messinstrument und für die Bereitstellung der Messdaten gehen zu Lasten der Produzenten.

5 Die Produzenten von Energie nach Artikel 7 des Gesetzes sind verpflichtet, auf eigene Kosten Massnahmen zu ergreifen, um störende Einwirkungen auf das Netz zu vermeiden.

6 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllt, ist der Netzbetreiber des nächstliegenden Einspeisepunktes verpflichtet, die Energieerzeugungsanlage der