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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten
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5 Die Vergütung von Hybridanlagen berechnet sich aus den Vergütungen der
eingesetzten Energieträger gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten.
Art. 3c Abgeltung des ökologischen Mehrwerts
Der ökologische Mehrwert ist mit der Vergütung nach Artikel 7a Absatz 2 des Gesetzes abgegolten.
Art. 3d Jährliche Absenkung und Dauer der Vergütung
1 Die jährliche Absenkung der Vergütung für Neuanlagen richtet sich nach den Anhängen 1.1 - 1.5.
2 Die Dauer der Vergütung richtet sich nach der Amortisationsdauer der betreffenden Referenzanlage nach den Anhängen 1.1 - 1.5.
Art. 3e Anpassung der Vergütung
Das Departement passt die Berechnung der Gestehungskosten und der Vergütung nach den Anhängen 1.1 - 1.5 spätestens nach fünf Jahren an und berücksichtigt dabei insbesondere die Entwicklung der Preise der Primärenergiequellen (Biomasse, Abfälle aus Biomasse), die Entwicklung der Wasserzinse, des Kapitalmarktes und bei Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen der Heizenergiepreise.
Art. 3f Periodische Zubaumengen für die Photovoltaikanlagen
1 Das Bundesamt legt die Zubaumengen für die Photovoltaikanlagen jährlich derart fest, dass sich der Zubau kontinuierlich entwickelt. Es schätzt dabei die Kostenentwicklung, die durch die Zubaumengen verursachten zusätzlichen Zuschläge und die Differenz bis zur Erreichung des maximalen Summe der Zuschläge nach Artikel 7a Absatz 4 Buchstabe b des Gesetzes ab.
2 Die ungedeckten Kosten nach Artikel 7a Absatz 4 Buchstabe b des Gesetzes entsprechen der Differenz zwischen den durchschnittlichen spezifischen Kosten der Neuanlagen und dem Marktpreis für Elektrizität.
3 Der Marktpreis richtet sich nach Artikel 3h Absatz 2.
Art. 3g Anmelde- und Bescheidverfahren
1 Wer eine Neuanlage bauen will, hat sein Projekt bei der nationalen Netzgesellschaft voranzumelden. Die Voranmeldung hat insbesondere die folgenden Angaben zu enthalten:
a. die Unterlagen nach den Anhängen 1.1 - 1.5, aus denen insbesondere die Zuteilung des Projekts zu einer Referenzanlage ersichtlich ist;
b. für Erneuerungen und Erweiterungen bestehender Anlagen die Angaben nach Artikel 3a;
c. das voraussichtliche Datum der Inbetriebnahme.