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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten
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Art. 2e Kommission
1 Das Departement ernennt eine Kommission aus Vertretern des Bundes, der
Kantone, der Energiewirtschaft und der Produzenten.
2 Die Kommission berät das Bundesamt in Fragen der Anschlussbedingungen. Das Departement regelt die Einzelheiten.
2a. Kapitel: Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen, Neuanlagen
Art. 3 Allgemeine Bestimmungen
Die allgemeinen Anforderungen, die Definition der Leistungsgrenze für Wasserkraftwerke und die Bestimmungen über die Aufgaben der Kommission nach den Artikeln 2, 2c und 2e gelten sinngemäss auch für die Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes.
Art. 3a Neuanlagen
Als erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, bei denen:
a. die Neuinvestitionen mindestens 50 Prozent der für eine Neuanlage erforderlichen Investitionen ausmachen, neu mindestens gleichviel Elektrizität erzeugt wird und deren Amortisationsdauer nach den Anhängen 1.1 - 1.5 zu zwei Dritteln abgelaufen ist; anrechenbar sind die Investitionen der letzten 5 Jahre seit Inbetriebnahme; oder
b. die Elektrizitätserzeugung gemäss Anforderungen nach den Anhängen 1.1 - 1.5 gesteigert wird.
2. Abschnitt: Vergütung, ökologischer Mehrwert, Zubaumengen, Verfahren
Art. 3b Gestehungskosten von Referenzanlagen
1 Die Berechnung der Gestehungskosten und die Vergütung richten sich nach den Anhängen 1.1 - 1.5.
2 Vergütet wird die am Einspeisepunkt gemessene Elektrizität.
3 Als Erstellungsjahr gilt das Jahr der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage.
4 Als effizienteste Technologie gilt diejenige Technologie, die neben der höchsten Effizienz die nachhaltige Nutzung von Rohstoffen (Biomasse, Materialien zur Anlagenerstellung) am besten berücksichtigt.