Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/41: Änderung CO2-Gesetz zur Abgabebefreiung von fossil-thermischen Kraftwerken · 6 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: H125-0042
3 Umsetzung: CO2-Kompensationsverordnung
Artikel 15 des CO2-Gesetzes überträgt dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsvorschriften. Die Verordnung über die Kompensation der CO2-Emissionen von fossil-thermischen Kraftwerken (CO2-Kompensationsverordnung) regelt nach Artikel 1 die Einzelheiten der Kompensationspflicht.
Artikel 2 legt den Kompensationszeitraum fest, der sich nach der Geltungsdauer des CO2-Gesetzes richtet. Per Ende 2012 endet die Verpflichtungsperiode nach dem Kyoto-Protokoll und dem CO2- Gesetz, für welche die Reduktionsziele festgesetzt sind. Die Kompensationspflicht soll aber über die Zeit nach 2012 hinaus während der gesamten Lebensdauer der Anlage gelten und in die Nachfolgegesetzgebung überführt werden.
Artikel 3 regelt die Einzelheiten des Kompensationsvertrags, der zwischen Kraftwerkbetreiberin und BAFU (Absatz 1) abgeschlossen, aber von BAFU zusammen mit dem Bundesamt für Energie (BFE) ausgehandelt wird (Absatz 3). Absatz 2 verlangt die Berichterstattung über die emittierten CO2- Mengen (Buchstabe a.) und über die ergriffenen Kompensationsmassnahmen (Buchstabe b.). Zudem soll vertraglich vereinbart werden, wie die Massnahmen genehmigt und angerechnet werden (Buchstab c.) und welche Konventionalstrafe gilt, wenn die verursachten CO2-Emissionen nicht vollumfänglich kompensiert oder die maximal anrechenbare Auslandlimite nicht respektiert wurden (Buchstabe d.).
Absatz 4 soll die Werthaltigkeit von inländischen Kompensationsmassnahmen garantieren, denen keine CO2-Emissionen gegenüberstehen. Dieser Fall kann zum Beispiel eintreten, wenn ein Kraftwerk die geplanten Betriebsstunden, auf welche die Kompensationsleistungen ausgerichtet wurden, unterschreitet. Während überschüssige ausländische Zertifikate auch nach 2012 verwendet werden können, greift bei Inlandmassnahmen kein vergleichbarer Mechanismus. Übertragbare Zertifikate werden gemäss Ausführungsbestimmungen zum Kyoto-Protokoll nur für international abgewickelte Projekte ausgestellt. Erbringen Kraftwerke Inlandkompensationen, welche per Ende 2012 nicht ausgeschöpft und nicht anderen Emittenten verkauft werden, können ihnen in beschränktem Umfang handelbare Emissionsrechte ausgestellt werden. Die Limite von 10 Prozent bezieht sich auf die vertraglich festgelegte Kompensationsmenge und soll verhindern, dass inländische Reduktionsmassnahmen losgelöst vom Kraftwerksbetrieb in den Genuss von Emissionsgutschriften kommen und dadurch international abgestimmte Regeln über Zertifikate aus Projekten unterlaufen.
Die Kosten für die Berichterstattung und für Wirkungskontrollen haben nach Absatz 5 die Kraftwerkbetreiber zu bezahlen. Eine gründliche Prüfung ist insbesondere bei neuen Massnahmentypen nötig, für welche keine Erfahrungen über Wirkungszusammenhänge bestehen.
4 Vergleich zum europäischen Recht
Das europäische Recht kennt keine Kompensationspflicht für die CO2-Emissionen von fossil-thermischen Kraftwerken. Stattdessen ist der Energiesektor obligatorisch in das Emissionshandelssystem nach der Richtlinie 2003/87/EG eingebunden. Die Zielvorgaben für die einzelnen Kraftwerke sind in den nationalen Zuteilungsplänen der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt. Für jedes Kalenderjahr müssen die Betreiber entsprechend dem CO2-Ausstoss ihrer Anlagen Emissionsgutschriften vorlegen. Fehlbare Unternehmen werden für jede zuviel emittierte Tonne CO2 mit einem Bussgeld von 100 Euro pro Tonne CO2 bestraft. Zudem müssen die fehlenden Emissionsgutschriften im folgenden Jahr abgegeben werden.
Die Zuteilung von Emissionsrechten an neue Kraftwerke, insbesondere Gaskombikraftwerke, wird unterschiedlich gehandhabt: Tendenziell sehen Staaten, die Strom mehrheitlich CO2-intensiv erzeugen, eine grosszügigere Zuteilung von Emissionsrechten vor, als Staaten mit einem CO2-ärmeren Mix. Neue Gaskraftwerke erhalten in Deutschland, das einen grossen Anteil des Strom aus Kohlekraft erzeugt, gratis Emissionsrechte zugeteilt, während neue Gaskraftwerke in Schweden ihre Emissionsrechte vollumfänglich ersteigern müssen, wenn sie die Abwärme nicht nutzen. Die Zuteilung erfolgt
5/6 315/2006-02008/01/02/03/H125-0042