Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/41: Änderung CO2-Gesetz zur Abgabebefreiung von fossil-thermischen Kraftwerken · 6 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: H125-0042

dene Varianten von Zielen und Instrumenten vorzulegen. Die Kompensationspflicht für Kraftwerke soll in dieser Vernehmlassung nicht nochmals zur Diskussion gestellt werden.

1.2 Begründung einer Neuregelung im CO2-Gesetz

Das CO2-Gesetz ist das Kernstück der Schweizer Klimapolitik. In Übereinstimmung mit der internationalen Verpflichtung der Schweiz unter dem Kyoto-Protokoll sind darin Reduktionsziele für 2010 gegenüber 1990 fixiert. Demgemäss müssen die CO2-Emissionen aus dem fossilen Energieverbrauch über diesen Zeitraum gesamthaft um 10 Prozent gesenkt werden. Dies entspricht einer absoluten CO2-Reduktion von 4 Mio. Tonnen CO2.

Die Erhöhung der inländischen Stromproduktion durch den Zubau fossil-thermischer Kraftwerke steht daher im Konflikt zu den klimapolitischen Zielen der Schweiz. Diesen Widerspruch hat das Parlament mit dem Bundesbeschluss vom 23. März 2007 gelöst, indem es von Kraftwerkbetreibern die vollständige Kompensation der CO2-Emissionen verlangt. Diese Regelung wird mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage fortgeführt.

Der Einsatz von fossilen Brennstoffen zur Stromproduktion fällt in den Geltungsbereich des CO2- Gesetzes. Die von Kraftwerken verursachten Emissionen werden im Treibhausgasinventar ausgewiesen, welches die Schweiz jährlich beim UNO-Klimasekretariat einreichen muss. Ein Gaskombikraftwerk mit einer Leistung von 400 MW und jährlich 5’000 Betriebsstunden emittiert über 0,7 Mio. Tonnen CO2. Die Inbetriebnahme eines fossil befeuerten Kraftwerks belastet die Treibhausgasbilanz erheblich. Kyoto-Protokoll und CO2-Gesetz können daher nur eingehalten werden, wenn die verursachten CO2-Emissionen kompensiert werden. Eine Regelung der Kompensationsauflage steht daher im Einklang mit dem Zweck des CO2-Gesetzes.

Das CO2-Gesetz ermöglicht Grossemittenten, Gruppen von Verbrauchern und energieintensiven Unternehmen die Befreiung von der seit 1. Januar 2008 erhobenen CO2-Abgabe auf Brennstoffen, sofern diese in angemessenem Umfang ihre CO2-Emissionen begrenzen. Abwicklung und Bedingungen der Abgabebefreiung sind in der auf 1. Juli 2007 in Kraft gesetzten CO2-Verordnung4 geregelt. Diese erlaubt Verbrauchern ohne eigenes Reduktionspotenzial die Anrechnung von Massnahmen ausserhalb des Betriebs. Neue Kraftwerke fallen zwar unter diese Kategorie von Emittenten. Indessen reicht die heutige Rechtsgrundlage nicht aus, um die vollumfängliche Kompensation der CO2-Emissionen von fossil-thermischen Kraftwerken umzusetzen. Gemäss heutiger Praxis richtet sich der Umfang der Reduktionen, die im Gegenzug zur Abgabebefreiung erbracht werden müssen, nach dem technischen Potenzial, der wirtschaftlichen Tragbarkeit und der eingesparten CO2-Abgabe. Die Kosten einer vollumfänglichen Kompensation der verursachten CO2-Emissionen dürften jedoch die finanzielle Last, die bei Entrichtung der CO2-Abgabe angefallen wäre, deutlich übersteigen. Das CO2-Gesetz sieht für den Fall, dass die Verpflichtung nicht eingehalten wird, die Nachzahlung der CO2-Abgabe vor. Die vollumfängliche Kompensationspflicht liesse sich daher auf Basis des bestehenden Rechts nicht durchsetzen. Denn die Kraftwerkbetreiber könnten aus Kostengründen die Nachzahlung der Abgabe der Kompensationsleistung vorziehen. Um das Anliegen der Motion aufzunehmen, ist daher das CO2-Gesetz um einen weiteren Artikel zu ergänzen, der die Abgabebefreiung von fossil-thermischen Kraftwerken und die Sanktion bei Nichteinhaltung des Kompensationsvertrags verankert.

1.3 Kompensationspflicht für fossil-thermische Anlagen für die Stromerzeugung

Ziel der Gesetzesvorlage ist es, die Befreiung fossil-thermischer Kraftwerke von der CO2-Abgabe zu regeln. Anlagen, die zum Zweck der Stromerzeugung mit fossilen Brennstoffen (z.B. Öl, Erdgas, Kohle) befeuert werden, sollen im Grundsatz von der CO2-Abgabe befreit sein. Im Unterschied zu anderen Emittentengruppen sollen sie keine Wahlfreiheit haben, nach betriebswirtschaftlichen Kriterien entweder die CO2-Abgabe zu bezahlen oder sich von der Abgabe befreien zu lassen. Dass die Betreiberin eines Kraftwerks in der Lage ist, ihre CO2-Emissionen vollumfänglich zu kompensieren, soll bereits vor dem Bau und der Inbetriebnahme der Anlage sichergestellt werden.

4 Verordnung vom 8. Juni 2007 über die CO2-Abgabe (SR 641.712) 2/6 315/2006-02008/01/02/03/H125-0042