Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/41: Änderung CO2-Gesetz zur Abgabebefreiung von fossil-thermischen Kraftwerken · 6 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: H125-0042
aus einer Reserve für Neuemittenten, die jeder Mitgliedstaat im Rahmen des nationalen Allokationsplans festlegt.
Für die Zeit nach 2012 will die EU-Kommission die Zuteilungsregeln EU-weit vereinheitlichen. Statt der bisher 27 nationalen soll eine übergeordnete Obergrenze gelten, die entlang eines linearen Absenkpfads jährlich verschärft wird. Im Energiesektor sollen bereits für 2013 keine Emissionsrechte mehr kostenlos zugeteilt werden. Stattdessen müssen die Energieproduzenten die benötigten Emissionsrechte ersteigern. Die Anrechenbarkeit von ausländischen Zertifikaten soll gemäss Vorschlag der Kommission auf maximal 6,6 Prozent des Emissionsziels beschränkt sein. Das entspricht 30 Prozent der zu erbringenden Reduktionsleistung. Falls kein internationales Nachfolgeabkommen zum Kyoto-Protokoll zustande kommt, werden innerhalb des Emissionshandelssystems nur noch ausländische Zertifikate zugelassen, die bereits für den Zeitraum 2008 bis 2012 ausgestellt wurden. Neu generierte Zertifikate aus dem Ausland werden im Emissionshandelssystem der EU nicht mehr angerechnet, so lange kein zufrieden stellendes internationales Abkommen existiert. Alternativ sieht der Kommissionsvorschlag den Abschluss von bilateralen Abkommen mit Drittstaaten vor, welche Zertifikate aus Energieprojekten soweit erlauben, als sie die Gesamtmenge der verfügbaren Emissionsrechte nicht erhöhen.
Seit 2003 gilt die Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt. Mit der vollständigen Öffnung der Märkte per 1. Juli 2007 wurde der Wettbewerbsdruck für die Stromerzeuger innerhalb der EU erhöht. Die CO2-Kosten der Stromerzeugung dürften sich daher in den nächsten Jahren auf die Preise niederschlagen.
5 Verfassungsmässigkeit
Die Verfassungsgrundlagen für das zur Änderung vorgeschlagene Gesetz finden sich in den Artikeln 74 (Umweltschutz) und 89 (Energiepolitik) der Bundesverfassung (BV). Für die hier vorgeschlagene Änderung ist Artikel 74 BV massgebend. Danach erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
6/6 315/2006-02008/01/02/03/H125-0042