Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/41: Änderung CO2-Gesetz zur Abgabebefreiung von fossil-thermischen Kraftwerken · 6 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: H125-0042

Absatz 2 legt fest, dass fossil-thermische Kraftwerke von Gesetzes wegen von der CO2-Abgabe befreit sind. Damit unterscheiden sie sich von anderen Emittenten insofern, als dass sie nicht die Wahl haben, auf Reduktionsanstrengungen zu verzichten und stattdessen die CO2-Abgabe zu bezahlen.

Die Voraussetzung für die Erstellung und den Betrieb von Kraftwerken legt Absatz 3 fest. Buchstabe a. verpflichtet die Betreiber zur vollständigen Kompensation der verursachten CO2-Emissionen. Damit sind die Emissionen gemeint, die bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe für den Betrieb der Anlage entstehen. In der Regel korrelieren die CO2-Emissionen mit den Betriebsstunden. Beim Prozess der Stromerzeugung entsteht nicht nur Elektrizität, sondern auch Wärme. Gaskombikraftwerke nutzen diese Wärme bereits, indem sie der Gasturbine eine Dampfturbine nachlagern. Diese Optimierung erklärt den für die fossil-thermische Stromerzeugung relativ hohen Wirkungsgrad von 58 Prozent. Eine Wärmeauskopplung, die beispielsweise eine Industrieanlage mit Dampf oder Wärme versorgt, kann den Gesamtwirkungsgrad der Anlage bis zu einem gewissen Grad verbessern, obgleich sich der Wirkungsgrad für die Stromproduktion verringert. Um sicherzustellen, dass wesentliche Teile der Abwärme genutzt werden, setzt Buchstabe b. den minimalen Gesamtwirkungsgrad der Anlage auf 62 Prozent fest.

Absatz 4 legt den maximalen Anteil der Kompensation fest, der mit so genannten ausländischen Zertifikaten abgedeckt werden darf. Dabei sollen zwei Varianten zur Diskussion gestellt werden: Die Variante 30 Prozent entspricht dem Willen des Parlaments, das für die Umsetzung des Bundesbeschlusses an dieser Limite festhalten wollte. Der Bundesrat hat diesen Maximalanteil in die CO2-Gaskombiverordnung übernommen. Die Variante 50 Prozent nimmt die Anliegen der Stromwirtschaft auf, die aus Kosten- und Wettbewerbsgründen auf eine Verbesserung des Auslandanteils pocht. Der bestehende Inland-Ausland-Schlüssel verhindere den Bau von neuen Anlagen in der Schweiz und vergrössere die Gefahr einer Lücke beim inländischen Stromangebot.

Für die Anrechnung von im Ausland erbrachten Reduktionsleistungen gemäss Absatz 4 gelten die Bestimmungen der CO2-Anrechnungsverordnung7 sinngemäss. Der prozentuale Anteil bezieht sich dabei auf die durch das Kraftwerk verursachten CO2-Emissionen, die vollumfänglich kompensiert werden müssen. Vorerst wird in Übereinstimmung mit der ersten Verpflichtungsperiode gemäss Kyoto-Protokoll und CO2-Gesetz im Durchschnitt über die Jahre 2008 bis 2012 abgerechnet. Die Kompensationspflicht soll aber über die ganze Betriebsdauer der Anlage gelten. Für die Zeit nach 2012 gelten die Bestimmungen des im Einklang mit dem internationalen Nachfolgeabkommen zum Kyoto-Protokoll revidierten CO2-Gesetzes.

Absatz 5 verlangt, dass die Einzelheiten der Verpflichtungen vertraglich geregelt werden. Dieser Kompensationsvertrag wird zwischen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen als Betreiberin des Kraftwerks und dem Bund abgeschlossen. Ein beidseits unterzeichneter Kompensationsvertrags ist eine Voraussetzung für die Bewilligung der Anlage. Der Vertrag kann im Bewilligungsverfahren und insbesondere auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht überprüft werden. Der Bund ist gestützt auf die Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung befugt, die Kompensationspflicht für CO2- Emissionen der Kraftwerkbetreiber abschliessend zu regeln.

Absatz 6 regelt die Konsequenzen, wenn der Kompensationsvertrag nicht eingehalten wird. Im Unterschied zu anderen befreiten Unternehmen nach dem CO2-Gesetz wird nicht die Abgabe geschuldet, sondern eine Konventionalstrafe. Diese bemisst sich nach den Kosten, welche der Eidgenossenschaft erwachsen, um die fehlende Kompensationsleistung im In- und Ausland einschliesslich Planungs- und Vollzugskosten zu erbringen. Im Kompensationsvertrag wird die Höhe der Konventionalstrafe je Tonne CO2eq im Inland und je Tonne CO2eq im Ausland festgehalten. Sie richtet sich nach der erwarteten Entwicklung der Vermeidungskosten im Inland und der Marktpreise für ausländische Zertifikate.

2.2 Artikel 13

Die Änderung des CO2-Gesetzes soll dazu genutzt werden, einen Druckfehler in der deutschen und italienischen Fassung des Gesetzestextes zu beheben. Die Busse nach Absatz 1 beträgt 10'000 Franken und nicht 100'000 Franken.

7 Verordnung vom 22. Juni 2005 über die Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen (SR 641.711.1) 4/6 315/2006-02008/01/02/03/H125-0042