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Vernehmlassung 2007/41: Änderung CO2-Gesetz zur Abgabebefreiung von fossil-thermischen Kraftwerken · 7 Seiten

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gegenüber kleineren Anlagen. Gerade in kleineren Anlagen lägen die spezifischen (CO2-) Emissionen deutlich über jenen von Grosskraftwerken. BKW bekunden hingegen Verständnis für die Festlegung einer Leistungsgrenze. SIG finden, die Art der Leistungsgrenze müsse klarer definiert werden. Nach VSG fallen zu Recht nur die Grosskraftwerke unter dieses Gesetz. Grüne, Umweltverbände und SES verlangen, dass die Gültigkeit dieser Gesetzesänderung auf alle UVP-pflichtigen Projekte erweitert werde. Nach megagas.ch soll die Leistungsgrenze unter 50 MW liegen.

Absatz 2

SIG finden, dass explizit festgelegt werden soll, ob die Abgabebefreiung im Voraus stattfinde (d.h. sie muss gar nie bezahlt werden), oder analog zu den übrigen nach Artikel 9 des CO2-Gesetzes befreiten Unternehmen im Nachhinein rückerstattet werde.

Absatz 3

Die Notwendigkeit zur vollständigen Kompensation der verursachten CO2-Emissionen wird grossmehrheitlich nicht angezweifelt und nur von wenigen kritisiert. VSG möchte eine Fokussierung auf hochwertige Spitzen- und Reserveenergie. Dazu soll bei einer Stromproduktion bis beispielsweise 1'500 Stunden pro Jahr keine Kompensation vorgeschrieben sein. Im Gegenzug sollen jedoch allfällige darüber hinausgehende Emissionen einer überproportionalen Kompensationspflicht unterstellt sein. Swissmem kritisiert die fehlende Wahlmöglichkeit zwischen Befreiung und Nichtbefreiung für Grosskraftwerke. Rätia Energie ist gegen die vollständige Kompensation, da diese eine Schlechterstellung der Stromgegenüber der Wärmeerzeugung bedeute. Insbesondere sei bei der Bestimmung der Menge zu kompensierender Emissionen zu berücksichtigen, wie viel CO2 durch die aufgrund des Gaskraftwerks wegfallenden Stromimporte reduziert würden.

Der Kanton Neuenburg erachtet den vorgeschlagenen Wirkungsgrad von mindestens 62% als sinnvoll. Grüne, Umweltverbände, SES und megagas.ch sind dies zu wenig. Sie fordern mindestens 80%. Zudem müsse die Abwärme vollständig genutzt werden. Für CP, economiesuisse, Swisselectric, Swissmem, VSE, VSG, Elektrizitätsversorgungsunternehmen und FRE macht die Vorgabe eines minimalen Gesamtwirkungsgrades absolut keinen Sinn. Für die economiesuisse, Swisselectric und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bedürfte diese Vorgabe einer unverhältnismässig grossen Wärmeauskopplung, für welche es über die gesamte Lebensdauer eines Kraftwerks zu wenige gesicherte Abnehmer gebe. Anstelle eines Wirkungsgrades schlagen zahlreiche Elektrizitätsversorgungsunternehmen vor, dass die Kraftwerke „zum Zeitpunkt der Bewilligung unter Berücksichtigung einer allfälligen Auskopplung von Wärme den aktuellsten technologischen Möglichkeiten (angewandte Technik) betreffend elektrischen Wirkungsgrad“ entsprechen müssten. Die groupe e spricht sich ebenfalls gegen einen Wirkungsgrad aus. Zudem ist für sie die vorgeschlagene Definition zu unpräzis.

Absatz 4

JCVP, Megagas.ch und Wiler finden einen Ausland-Anteil von fix maximal 30% sinnvoll. Die CVP möchte die aktuell geltende Regelung (30% mit der Möglichkeit zu einer Erhöhung auf 50%, wenn die Versorgungssicherheit unmittelbar gefährdet ist). Die Kantone Bern, Luzern und Neuenburg befürworten die Variante mit 50%. Grüne, Umweltverbände und SES meinen, dass für fossil-thermische Kraftwerke analog zu anderen befreiten Unternehmen eine Limite von 8% für Auslandmassnahmen gelten solle. Deren mangelhafte Additionalität sie zudem durch die doppelte Menge an Zertifikaten wettzumachen, und zudem müssten Zertifikate aus dem CDM den Gold Standard erfüllen.