Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/43: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) · 7 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: G475-0452

3 Gesamtbeurteilung

Das Hauptanliegen der Verordnungsänderung − eine Verlängerung der Befreiungsmöglichkeit nach Artikel 9 VOCV um vier Jahre − stiess bei der Mehrheit der Anhörungsteilnehmenden auf Zustimmung. Gegen diese Änderung wandten sich die Eidgenössische Kommission für Lufthygiene, die Umwelt- und Gesundheitsverbände sowie ein Teil der Kantone. Economiesuisse begrüsste die Änderungen und schloss sich in technischen Umsetzungsfragen den Stellungnahmen von SGCI, SKW und SOLV an.

Zu den übrigen Anpassungen äusserten sich die Anhörungsteilnehmenden grossmehrheitlich zustimmend.

Das Fürstentum Liechtenstein verzichtete auf eine materielle Stellungnahme.

4 Stellungnahmen zu Artikel 9 VOCV (Befreiung bei Massnahmen)

Artikel 9 Absatz 1: Befreiung und Voraussetzungen

Einer Verlängerung der Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Emissionsminderung bis Ende 2012 stimmten sämtliche Verbände der Wirtschaft, die Eidgenössische Finanzkontrolle EFK (welche die VOC-Abgabe einer Evaluation unterzieht) und die grosse Mehrheit der Kantone zu, die Kantone GL, SH, GR und TI allerdings nur unter der Bedingung, dass nach Ablauf der vier Jahre die Befreiungsmöglichkeit nicht mehr verlängert wird. Der Kanton ZG verlangte diesbezüglich baldmöglichste Klarheit, damit die privaten Investitionen längerfristig geplant werden können.

Gegen eine Verlängerung der Befreiungsmöglichkeit äusserten sich sämtliche Umwelt- und Gesundheitsverbände sowie die Kantone BL, BS, NE, SG und die Eidgenössische Kommission für Lufthygiene (EKL). Für die Kantone BL und BS wäre eine solche Erleichterung nur für Unternehmer denkbar, welche ihre VOC-Emissionen neu reduzieren wollen.

Zugunsten einer Verlängerung wurde in erster Linie die Wirtschaftsverträglichkeit ins Feld geführt, daneben auch der Anreiz zu Mehranstrengungen, um die Befreiungsvoraussetzungen zu erfüllen. Gegen eine Verlängerung eingewandt wurde vor allem der mangelnde Anreiz für befreite Betriebe, ihre diffusen VOC-Emissionen zu reduzieren, daneben auch das Argument der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit bzw. des politischen Signals.

Neben diesen grundsätzlichen Äusserungen zur Befreiungsmöglichkeit gingen zu diesem Artikel folgende Anträge ein:

Der AGVS, das Centre Patronal und der EPS-Verband forderten, dass die Befreiung über 2012 hinaus unbefristet gelten müsse, für den EPS-Verband zumindest so lange, bis mit anderen Massnahmen (z.B. Gebühr auf dem Import von EPS-Produkten1 oder Abzugsfähigkeit von Mehrkosten) ein gegenüber dem Import unverzerrter Wettbewerb erreicht werde.

Mehrere Kantone machten Vorschläge zur Verschärfung Befreiungsvoraussetzungen:

1 Expandierter Poly-Styrol-Hartschaum 2/7 312/2005-02223/02/07/05/G475-0452