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Vernehmlassung 2007/43: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) · 7 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: G475-0452

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) forderte jedoch, diese Entschädigung nach unten anzupassen, da gemäss ihren Schätzungen die effektiven Vollzugskosten der Oberzolldirektion tiefer liegen.

Artikel 7: Abgabesatz

Die Kantone BL und BS forderten eine Erhöhung der Abgabe auf Fr. 5.-/kg, was dem maximal zulässigen Satz gemäss USG entsprechen würde. Die EKL und der Kanton Genf beantragten, eine Erhöhung für die Zeit nach 2012 zu prüfen. Vorsorglich gegen eine Erhöhung der Abgabe wandten sich die Wirtschaftsverbände ECO SWISS, ISG, SKW, SGCI, SOLV und VSLF. Zugunsten einer Erhöhung wurde eine verstärkte Abgabewirkung insbesondere bei Farben und Lacken ins Feld geführt, gegen eine Erhöhung, dass eine solche unverhältnismässig und nicht zielführend sei.

Artikel 18, Absatz 3bis: Gemeinsame Rückerstattung bei gesammelten Abfällen Die gemeinsame Rückerstattung für KMU wurde allgemein begrüsst, vom Kanton JU mit Zurückhaltung. Kritisch äusserte sich der Kanton NE, weil er zusätzliche administrative Kosten befürchtete. Im Eventualfall betrachtete er es als notwendig, die Entschädigung der Kantone für ihre Administrativkosten zu überprüfen. Der Kanton TI verlangte eine bessere Regelung der Rückerstattung und war der Ansicht, dass diese an jedes einzelne Gruppenmitglied gehen soll. Die Kantone BS, BL und FR forderten, die Kriterien für die Bildung einer Gruppe zu präzisieren und den Begriff "Emittenten" durch den Begriff "Gesuchsteller" zu ersetzen. Der Kanton ZH beantragte, dass vom Abfallsammler eine Abgeberliste zu führen sei, die jeweils jährlich den Kantonen zur Kenntnis zuzustellen ist.

Artikel 18, Absatz 4: Nachweis der Abgabeentrichtung

Der Kanton FR wandte sich dagegen, dass statt des Nachweises des Abgabesatzes (Absatz 4) nur noch der Nachweis der Abgabeentrichtung verlangt wird, weil er davon ausging, dass noch immer VOC an Lager sind, welche zu einem Satz von Fr. 2 oder noch vor Einführung der Abgabe eingekauft wurden. Von den übrigen Antwortenden wurde die vorgeschlagene Neuformulierung dieses Absatzes für unterstützt.

Art. 22b: Mangelhafte Einreichung der VOC-Bilanz

Die Änderung von Artikel 22b sieht eine Milderung der bisher unverhältnismässigen Sanktion vor, wenn Unternehmen mit Bewilligung zum Bezug von vorläufig befreiten VOC ihre VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht einreichen.

Mit zwei Ausnahmen unterstützten alle Anhörungsteilnehmenden diese Änderung: Der Kanton NE äusserte Zweifel bezüglich Umsetzbarkeit. Der Kanton ZH machte seine Zustimmung davon abhängig, dass für Unternehmen ohne solche Bewilligung Möglichkeiten zur Fristerstreckung eingeräumt werden.

Die Verbände AGVS und Centre Patronal beantragten, dass eine mangelhafte Einreichung statt mit 3 Jahren nur 1 mit Jahr Bewilligungsentzug sanktioniert werde. Der Kanton NE stellte die Frage, ob die Zinsen nur auf den Restemissionen statt auf dem gesamten VOC-Umsatz erhoben werden sollen. Und der Kanton TI war der Auffassung, dass die Bewilligung automatisch hinfällig werden soll, wenn ein Unternehmen die in Artikel 21 VOCV vorgesehene Minimalschwelle von 50 t VOC unterschreitet. Die SGCI schlug vor, den Begriff "vollständig" auf Merkblatt-Ebene zu präzisieren.

4/7 312/2005-02223/02/07/05/G475-0452