Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/43: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) · 7 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: G475-0452
− eine weitere Reduktion der Emissionen, beispielsweise dass die Menge der jährlichen VOC-Emissionen um mindestens 70 % unter die Menge gesenkt werden muss, die gemäss den Artikeln 3 und 4 LRV emittiert werden dürfte (SH);
− ein Nachweis, dass in den vergangenen 8 Jahren Anstrengungen unternommen wurden (NE),
− Vorgaben für die Reduktion von diffusen Emissionen, z.B. in Form eines periodischen Audits (GL),
− festzuschreiben, dass das BAFU und die VOC-Verursacher nach weiteren Emissionsreduktionsmöglichkeiten suchen (AG, GR).
Die Festschreibung der − bisher auf Merkblattebene geregelten − Mindestverfügbarkeit von Abluftreinigungsanlagen (ALURA) stiess allgemein auf Zustimmung.
Dass für Rückgewinnungsanlagen und übrige Abluftreinigungsanlagen unter-
schiedliche Mindestverfügbarkeiten gelten, wird gemäss den Kantonen UR, LU, NW, OW und SZ erst bei einer allfälligen weiteren Erhöhung des Abgabesatzes relevant. Der Kanton GL beantragte, dass die Vorgaben über die zeitliche Verfügbarkeit nicht verändert werden.
Weiter beantragten die Kantone FR, GL, GR, SG auf die Anforderung zu verzichten, die ALURA müsse in gutem technischem Zustand sein. Sie befürchteten zusätzlichen Kontrollaufwand durch die Kantone. Ausserdem befürchten sie, die kantonale Empfehlung würde als stillschweigendes Attest des guten technischen Zustands interpretiert, so dass jedes Ereignis, welches die Verfügbarkeit der ALURA ein-
schränkt, als ausserordentlich bezeichnet werden müsste.
Artikel 9 Absatz 1bis: ausserordentliches Ereignis
Den Begriff "ausserordentliches Ereignis" bezeichneten die Kantone GL, SG und SH als vollzugsuntauglich bzw. zu wenig klar. Der Kanton GR beantragte deshalb eine stärkere Anlehnung an das bestehende Merkblatt bei der Formulierung von Artikel 9, der Kanton SH Streichung des Absatzes. Der Kanton FR schlug vor, den Begriff "ausserordentliches Ereignis" auf Merkblatt-Ebene auszuführen, in Anlehnung an den Kommentar Seiler zum USG.
Die Wirtschaftsverbände SGCI, SKW, SOLV und VSLF wie auch der Kanton ZH beantragten eine (über den neuen Absatz 1bishinausgehende) Regelung für den Fall eines unvorhergesehenen Ereignisses (Totalausfall der ALURA). Begründet wurde dies mit den finanziellen Konsequenzen, wenn ein Unternehmen während der Ausfallzeit der ALURA die Abgabe entrichten muss. Gemäss Kanton ZH soll für die Berechnung der Emissionen während der Ausfallzeit die erzielte Verfügbarkeit der vorgehenden drei Jahre berücksichtigt werden.
Artikel 9 Absatz 1ter: Ersatz der Abluftreinigungsanlage
Die Kantone GL, SG, SH beantragten, auf eine detaillierte Regelung für den Ersatz einer ALURA zu verzichten, weil ein solcher stets in Rücksprache mit der Behörde erfolge (Baubewilligungspflicht) und im Eigeninteresse des Betriebs weitestgehend in Randzeiten durchgeführt werde.
5 Stellungnahmen zu den übrigen Änderungen
Artikel 4: Entschädigung der Vollzugsbehörden
Allgemein begrüsst wurde, dass die bereits bisher geltende Entschädigung der Oberzolldirektion (bisher 2,5 Prozent der Gesamteinnahmen) neu in der Verordnung festgehalten werden soll.
3/7 312/2005-02223/02/07/05/G475-0452