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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten
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AVIG-Revision SECO-DA/TC
Vernehmlassung Artikel 106 (inkl. Fussnoten) 14.12.2007
Achter Titel: Strafbestimmungen351
Art. 106
Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
wer seine Meldepflicht verletzt;
wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht;
wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt;
wer als Angestellter einer Kasse oder einer kantonalen Vollzugsstelle deren Geschäftsverhältnissein Rechnungen oder in sonstigen Unterlagen vorsätzlich unrichtig oder unvollständig darstellt oder
wer als Träger einer Verbandskasse für deren Zahlungsverkehr keine besonderen Konten führt oder diese zweckwidrig verwendet,
wird, falls nicht ein Tatbestand nach Artikel 105 vorliegt, mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
351Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs.
2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
353
Änderung
Angleichung der Strafbestimmungen im AVIG an das seit 1.1.2007 in Kraft getretene revidierte Strafgesetzbuch (StGB).
Begründung
Die maximale Busse von CHF 5000 in Art. 106 AVIG entspricht der maximalen Busse des alten StGB. Mit dem Weglassen des Höchstbetrages in Art. 106 AVIG wird der Höchstbetrag an denjenigen des neuen StGB angeglichen, der neu CHF 10000 beträgt (Art. 106 Abs. 1 StGB). Künftige Änderungen des Höchstbetrages im StGB haben damit ohne Änderung des AVIG Gültigkeit.
52/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)