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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten
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AVIG-Revision SECO-DA/TC
Vernehmlassung Artikel 105 (inkl. Fussnoten) 14.12.2007
Achter Titel: Strafbestimmungen351
Art. 105
Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt;
wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise Leistungen zugunsten des Trägers einer Kasse aus dem Ausgleichsfonds erwirkt, die dem Träger nicht zustehen;
wer die Schweigepflicht verletzt;
wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Angestellter einer Kasse zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil des Trägers oder zum Nachteil eines anderen missbraucht, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches352 vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft353. mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft. Beide Strafen können miteinander verbunden werden.
351Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs.
2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
352SR 311.0
353Fassung gemäss BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2006 3459)
Änderung
Angleichung der Wortwahl an Art. 106 Abschnitt 5.
Anpassung der Strafbestimmungen im AVIG an das seit 1.1.2007 in Kraft getretene revidierte Strafgesetzbuch (StGB).
Begründung
Bei der AVIG-Revision 2003 wurde in Art. 106 das Wort Funktionär durch Angestellter ersetzt.
Das StGB kennt anstelle des Strafmasses Gefängnis neu Freiheitsstrafen ab sechs Monaten oder Geldstrafen. Die sechs Monate Gefängnis entsprechen neu den 180 Tagessätzen (vgl. dazu Art. 333 Abs. 2 Bst. c StGB).
51/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)