Vorlage
Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 50Fedlex · Vorlage
AVIG-Revision SECO-DA/TC
Vernehmlassung Artikel 100 Absatz 2 14.12.2007
Art. 100 Abs. 2
2Die Kantone können in Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 ATSG die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen, die im Rahmen von Artikel 85b AVIG von den RAV erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen übertragen.
Änderung
Präzisierung der Delegation auf Gesetzesstufe.
Begründung
Sinn und Zweck von Art. 100 Abs. 2 AVIG ist die Entlastung der Organe der ALV (BBl 1999 4745). Diese Entlastung erfolgt durch Art. 127 Abs. 1 AVIV, wobei die von den RAV erlassenen Verfügungen durch die kantonalen Amtsstellen im Einspracheverfahren geprüft werden können. Eine weitergehende Delegation, wie sie eine rein sprachliche Auslegung zuliesse, namentlich, dass die kantonalen Amtsstellen über Einsprachen gegen Verfügungen der privaten und öffentlichen Arbeitslosenkassen entscheiden könnten, ist den Materialien nicht zu entnehmen. Im Weiteren liesse die aktuelle Formulierung zu, dass der Kanton andere von den kantonalen Amtsstellen unabhängige ALV-Durchführungsstellen als Einspracheinstanz einrichten könnte.
Die in Art. 127 Abs. 1 AVIV formulierte Einschränkung ist demnach zum Gesetzesartikel zu mutieren, was der ursprünglichen Idee des Gesetzgebers (AVIG 2003) entspricht, Einsprachen gegen Entscheide aller RAV eines Kantones zu zentralisieren. Art. 127 Abs. 2 AVIV hingegen wird im Rahmen der AVIV-Revision ersatzlos gestrichen werden können, da dessen Inhalt bereits in Art. 52 Abs. 1 ATSG verankert ist.
50/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)