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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

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AVIG-Revision SECO-DA/TC

Vernehmlassung

Artikel 98 14.12.2007

Art. 98

Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane sind für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung von der Mehrwertsteuerpflicht des Bundes befreit.

Änderung

Befreiung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung von der Mehrwertsteuerpflicht.

Begründung

Die Steuerfreiheit der Versicherungsträger und Durchführungsorgane für die direkten Steuern ist in Art. 80 ATSG geregelt. Mit Inkrafttreten des ATSG (1.1.2003) wurde Art. 98 AVIG aufgehoben, der die Abgabefreiheit der Träger für Einkommens- und Vermögenssteuern regelte. Die Mehrwertsteuer als indirekte Steuer fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 80 ATSG.

Finanzielle Auswirkungen

Einsparung 4 Mio. Jahr

49/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)