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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten
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AVIG-Revision SECO-DA/TC
Vernehmlassung Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe e und 3bis AVG 14.12.2007
Änderung bisherigen Rechts
Arbeitsvermittlungsgesetz
Das Arbeitsvermittlungsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 35 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3bis(neu)
1Das seco betreibt ein Informationssystem zur Unterstützung:
e. der Zusammenarbeit der Organe der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit den privaten Arbeitsvermittlern und den Arbeitgebern.
3bisSoweit für den Vollzug des Arbeitsvermittlungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes notwendig, dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile, zwischen den Informationssystemen der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 AVG) und der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1 Bst. i AVIG) ausgetauscht werden.
Änderung
Diese Zweckbestimmung, welche bereits in der neuen Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM-Verordnung) auf den 1. November 2006 eingeführt worden ist, wird auch noch formell auf Gesetzesstufe festgehalten.
Das gleiche gilt für die Übernahme von Daten aus andern Systemen (ASAL, BUR, ZAS), welche bisher ebenfalls nur in der AVAM-Verordnung vorgesehen ist.
Begründung
Eine Zweckbestimmung kann nicht nur auf Verordnungsstufe geregelt werden, sondern sie muss in einem formellen Gesetz festgehalten werden. Das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) ist das Grundgesetz für die AVAM-Verordnung, deshalb muss hier der Zweckartikel 35 ergänzt werden.
Die Datenübernahme aus den Systemen ASAL, BUR und ZAS, welche bisher nur in der neuen AVAM-Verordnung geregelt ist, wird hiermit ebenfalls auf Gesetzesstufe festgehalten. Diese Datenübernahme wird seit Jahren bereits praktiziert und ist für die Arbeiten der Arbeitslosenversicherung unentbehrlich, auch können so Doppelspurigkeiten vermieden werden. Die gleiche Regelung wird ebenfalls im AVIG in Art. 96c Abs. 2bisfestgehalten, da die Informationssysteme der Arbeitslosenversicherung in beiden Gesetzen geregelt werden.
53/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)