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Vernehmlassung 2007/5: Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5). Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · 4 Seiten

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Entwurf

Art. 6 Arbeit in Betrieben der Filmvorführung sowie in Zirkus- und Schaustellerbetrieben

(Art. 29 Abs. 3 ArG)

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden für die Arbeit in Betrieben der Filmvorführung sowie in Zirkus- und Schaustellerbetrieben.

Art. 7 Kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie Werbung

(Art. 30 Abs. 2 Bst. b ArG)

Jugendliche dürfen für kulturelle, künstlerische und sportliche Tätigkeiten sowie zu Werbezwecken im Rahmen von Radio-, Fernseh-, Film- und Fotoaufnahmen und bei kulturellen Anlässen wie Theater-, Zirkus- oder Musikaufführungen, einschliesslich Proben sowie bei Sportanlässen beschäftigt werden, sofern die Tätigkeit keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung der Jugendlichen hat und die Tätigkeit den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigt.

Art. 8 Leichte Arbeiten

(Art. 30 Abs. 2 Bst. a ArG)

1Wo nicht eine der Sonderbestimmungen nach den Artikeln 4–7 gilt, dürfen Jugendliche ab 13 Jahren für leichte Arbeiten beschäftigt werden, namentlich für ein Berufswahlpraktikum im Rahmen eines vom Betrieb oder von der Berufsberatung aufgestellten Programms.

2Als leicht gelten Arbeiten, die ihrer Natur oder den Umständen nach, unter denen sie verrichtet werden, keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung der Jugendlichen hat und die Tätigkeit den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigt.

3. Abschnitt: Beschäftigung schulentlassener Jugendlicher unter 15 Jahren

(Art. 30 Abs. 3 ArG)

Art. 9

1In Kantonen, in denen Jugendliche unter 15 Jahren aus der Schulpflicht entlassen werden, kann die kantonale Behörde im Einzelfall die regelmässige Beschäftigung von schulentlassenen Jugendlichen ab 14 Jahren bewilligen.

2Die kantonale Behörde darf die Bewilligung nur erteilen, wenn ein ärztliches Zeugnis bestätigt, dass der Gesundheitszustand der oder des Jugendlichen die vorzeitige Aufnahme einer regelmässigen Beschäftigung erlaubt, die vorgesehene Tätigkeit die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung der Jugendlichen nicht gefährdet.

4. Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit

Art. 10 Tägliche Höchstarbeitszeit von Jugendlichen unter 13 Jahren

(Art. 30 Abs. 2 Bst. b ArG)

Die Höchstarbeitszeit für Jugendliche unter 13 Jahren beträgt 3 Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche.

Art. 11 Wöchentliche und tägliche Höchstarbeitszeiten sowie Pausen für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren

(Art. 30 Abs. 2 Bst. a ArG)

Die Höchstarbeitszeiten für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren betragen:

a. während der Schulzeit: 3 Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche ;

b. während der halben Dauer der Schulferien: 7 Stunden pro Tag und 35 Stunden pro Woche, jeweils zwischen 6 Uhr und 18 Uhr, wobei bei mehr als 5 Stunden eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren ist;

c. während eines Berufswahlpraktikums 8 Stunden innerhalb von 10 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche zwischen 6 Uhr und 18 Uhr, wobei bei mehr als 5 Stunden eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren ist und das Praktikum höchstens 2 Wochen dauern darf.

Art. 12 Ausnahmebewilligung für Nachtarbeit

(Art. 17 Abs. 5 und 31 Abs. 4 ArG)

1Die Beschäftigung Jugendlicher ab 16 Jahren zwischen 22 und 6 Uhr während höchstens 9 Stunden innerhalb von 10 Stunden kann bewilligt werden, sofern:

a. die Beschäftigung in der Nacht notwendig ist, um die Ziele einer beruflichen Grundbildung zu erreichen;

b. die Beschäftigung in der Nacht im betreffenden Beruf üblich ist;

c. die Arbeit unter der Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person ausgeführt wird; und

d. die Beschäftigung in der Nacht den Besuch der Berufsfachschule nicht beeinträchtigt.

2Die medizinische Untersuchung und Beratung ist für Jugendliche obligatorisch, die dauernd oder regelmässig in der Nacht beschäftigt werden.

3Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird vom SECO, vorübergehende Nachtarbeit bis zu 10 Nächten pro Kalenderjahr von der kantonalen Behörde bewilligt.