Vorlage
Vernehmlassung 2007/5: Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5). Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · 4 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Entwurf
Art. 13 Ausnahmebewilligung für Sonntagsarbeit
(Art. 19 Abs. 4 und 31 Abs. 4 ArG)
1Die Beschäftigung Jugendlicher ab 16 Jahren an Sonntagen kann bewilligt werden, sofern:
a. die Beschäftigung am Sonntag notwendig ist, um die Ziele einer beruflichen Grundbildung zu erreichen;
b. die Beschäftigung am Sonntag im betreffenden Beruf üblich ist;
c. die Arbeit unter der Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person ausgeführt wird; und
d. die Beschäftigung am Sonntag den Besuch der Berufsfachschule nicht beeinträchtigt.
2Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird vom SECO, vorübergehende Sonntagsarbeit von der kantonalen Behörde bewilligt.
Art. 14 Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit in der beruflichen Grundbildung
(Art. 31 Abs. 4 ArG)
Das EVD legt unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach den Artikeln 12 Absatz 1 und 13 Absatz 1 nach Konsultation der Sozialpartner fest:
a. für welche beruflichen Grundbildungen keine Bewilligung für Nacht- und Sonntagarbeit nach den Artikeln 12 Absatz 1 und 13 Absatz 1 notwendig ist,
b. den Umfang der Nacht- und Sonntagsarbeit.
Art. 15 Ausnahme vom Verbot der Abend- und Sonntagsarbeit
(Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 31 Abs. 4 ArG)
Jugendliche unter 15 Jahren dürfen bei kulturellen Anlässen, die nur abends oder am Sonntag stattfinden, ausnahmsweise bis 23 Uhr und am Sonntag beschäftigt werden.
Art. 16 Tägliche Ruhezeit
(Art. 31 Abs. 2 ArG)
Jugendlichen ist eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.
Art. 17 Überzeitarbeit
(Art. 31 Abs. 3 ArG)
1Jugendliche ab 16 Jahren dürfen nur an Werktagen im Tageszeitraum und im Abendzeitraum bis 22 Uhr zu Überzeitarbeit herangezogen werden.
2Jugendliche dürfen während der beruflichen Grundbildung nicht zu Überzeitarbeit herangezogen werden.
5. Abschnitt: Pflicht des Arbeitgebers zur Information und Anleitung
(Art. 29 Abs. 2 ArG)
Art. 18
1 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Jugendlichen von einer befähigten erwachsenen Person ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden, namentlich über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Er muss den Jugendlichen entsprechende Vorschriften und Empfehlungen nach Eintritt in den Betrieb abgeben und erklären.
2 Der Arbeitgeber informiert die Eltern der Jugendlichen oder die erziehungsberechtigten Personen über die Arbeitsbedingungen, über mögliche Gefahren sowie über die Massnahmen, die für Sicherheit und Gesundheit getroffen werden.
6. Abschnitt : Aufgaben und Organisation der Behörden
Art. 19 Eidgenössische Arbeitskommission
(Art. 29 Abs. 3 und 43 Abs. 2 ArG)
Die Eidgenössische Arbeitskommission überprüft alle fünf Jahre die Departementsverordnung nach Artikel 4 Absatz 3 und gibt diesbezügliche Empfehlungen ab.
Art. 20 Zusammenarbeit zwischen dem SECO und dem BBT
1Das SECO und das BBT arbeiten für alle Fragen der Gesundheit und der Sicherheit von Jugendlichen in Ausbildung zusammen.
2Das BBT konsultiert das SECO bei der Ausarbeitung der Bildungsverordnungen und Bildungspläne.
3Das SECO konsultiert das BBT bei der Ausarbeitung der Departementsverordnungen nach den Artikeln 4 Absatz 3 und 14.