Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/65: Änderung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes · 9 Seiten

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1. Ausgangslage

Das Bundesamt für Statistik (BFS) ermittelt in fachlich unabhängiger Weise repräsentative Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung und Raum in der Schweiz. Die verschiedenen Sach- und Politikbereiche sind dabei ausgewogen und bedürfnisgerecht abzudecken. Für die Beschaffung statistischer Informationen geniesst die systematische Nutzung bereits vorhandener Daten aus rechtlichen und finanziellen Gründen Vorrang gegenüber direkten Erhebungen mit entsprechender Belastung der Befragten. Die Durchführung von ergänzenden direkten Erhebungen erfolgt in der Regel auf Stichprobenbasis. Stichprobenerhebungen sind repräsentative Erhebungen von Daten bei einem nach wissenschaftlichen Grundsätzen zufällig ausgewählten Teil der Bevölkerung.

Für die zuverlässige Ziehung von Stichproben ist ein qualitativ hochstehendes Stichprobenregister unabdingbar. Die Qualität des Stichprobenregisters zeichnet sich insbesondere durch seine Vollständigkeit (Abdeckung) aus. Sind nicht alle Personen bzw. Haushalte im Stichprobenregister enthalten, bedeutet dies, dass ein Teil der Haushalte oder Personen nicht über die Zufallsstichprobe erreicht werden kann. Man spricht in der Statistik dabei von einer Unterdeckung. Eine solche Unterdeckung kann zu Verzerrungen in den Resultaten führen, besonders wenn sich die Haushalte oder Personen in einem oder mehreren Merkmalen vom Rest der Bevölkerung unterscheiden. Es ist auch die umgekehrte Konstellation möglich: liegen im Stichprobenregister Daten vor, die eigentlich nicht zur Grundgesamtheit gehören, geht die Abdeckung zu weit und man spricht von einer Überdeckung. Das können beispielsweise unerwünschte Geschäftsnummern oder ungültige Telefonnummern sein. Solche Daten führen bei der Durchführung von Erhebungen zu Mehraufwänden.

Das heutige Stichprobenregister des BFS basiert auf Datenlieferungen der Swisscom Directories AG. Die Lieferungen werden quartalsweise erneuert und enthalten nur die Daten von Kundinnen und Kunden, die sich in ein öffentliches Telefonverzeichnis eingetragen haben. Per Ende 2007 wird Swisscom Directories AG aufgrund der Erneuerung ihres Redaktionssystems nicht mehr in der Lage sein, ihre jetzigen Datenlieferungen an das BFS fortzuführen. Das bestehende Stichprobenregister ist somit ab 2008 nicht mehr sichergestellt. Darüberhinaus hat dessen Abdeckung in den letzten Jahren laufend abgenommen. Die Verschlechterung der Abdeckung ist auf verschiedene Ursachen zurückzuführen. Zum einen ist es seit der Liberalisierung der Fernmeldedienste für die Telefonkundinnen und -kunden des Festnetzbereiches nicht mehr obligatorisch, sich in ein öffentlich zugängliches Telefonverzeichnis eintragen zu lassen. Zum anderen hat der Anteil der Mobiltelefonkundinnen

und -kunden, die über keinen Festnetzanschluss verfügen, zugenommen.

Aus den genannten Gründen musste eine Ersatzlösung gefunden werden. Diese konnte im Rahmen der am 24. März 2006 verabschiedeten Revision des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG) sichergestellt werden. So konnte bei der Revision des FMG Artikel 10 BStatG um die Absätze 3quater und 3quinquies erweitert werden1.

3quater Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern,

soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden.

3quinquies Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

1 AS 2007 921