Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/65: Änderung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes · 9 Seiten

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der Merkmale gemäss Artikel 14 Absatz 2 und auf die Aktualität der Daten. Die Vollständigkeit der Datenlieferungen kann nicht absolut festgestellt, sondern nur gemäss definierten Plausibilisierungsregeln überprüft werden. Bei der Plausibilisierung wird zum Beispiel die Anzahl Rufnummern einer Datenlieferung mit der vorhergehenden Lieferung verglichen. Liegt zur vorhergehenden Lieferung eine über erwarten grosse Abweichung betreffend gelieferter Rufnummern vor, kann das BFS mit der jeweiligen Anbieterin Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt abklären und gegebenenfalls eine Nachlieferung verlangen. Eine Nachlieferung kann ebenfalls verlangt werden, wenn festgestellt wird, dass Angaben zu den zu liefernden Merkmalen fehlen. Die Aktualität kann ebenfalls durch den Vergleich von zwei aufeinander folgenden Datenlieferungen geprüft werden. Enthalten die zu unterschiedlichen Zeitpunkten gelieferten Daten exakt dieselbe Anzahl Rufnummern, so könnte dies ein Indiz für eine identische Datenlieferung sein und die zweite Lieferung der Kundendaten wäre demzufolge nicht aktuell.

Abs. 2: Die Plausibilitätsregeln werden den Anbieterinnen bekannt gegeben, damit diese die Kriterien der Qualitätsprüfung kennen. Diese Transparenz erlaubt es den Anbieterinnen, allfällige Forderungen des BFS nach einer Nachlieferung nachzuvollziehen.

Abs. 3: Stellt das BFS Mängel bei den gelieferten Daten fest, so sind die Anbieterinnen verpflichtet, die korrigierten Daten innert fünf Werktagen dem BFS direkt zu liefern. Anders als bei der ursprünglichen Lieferung erfolgt die Nachlieferung direkt an das BFS. Die Grundversorgungskonzessionärin ist von einer Nachlieferung nicht betroffen, ausser es handelt sich um ihre eigenen Daten, die erneut zu liefern sind.

Artikel 19 Aufwandentschädigung

Abs. 1: Das Weiterleiten der Datensätze für die Notruf-Datenbank an das BFS verursacht bei der Grundversorgungskonzessionärin kaum Investitionen und nur einen bescheidenen Zusatzaufwand. Ausgehend davon, dass die Weiterleitung der Datensätze in höchstens zwei Arbeitstagen pro Quartal durch einen EDV-Spezialisten erledigt werden können, wurde ein jährliches Kostendach von 8'000 Franken festgelegt. Entschädigt werden lediglich die ausgewiesenen Kosten.

Die Lieferung der Korrespondenzsprache wird Investitionen bei den betroffenen Anbieterinnen verursachen. Diese einmaligen Investitionskosten dürften jedoch mit einem Betrag von wenigen hundert Franken sehr gering ausfallen. Die wiederkehrenden Kosten zur Sicherstellung der Quartalslieferungen können ebenfalls als gering eingestuft werden. Es wurde deshalb ein Kostendach von Fr. 2'000.-- pro Jahr vorgesehen. Auch bei dieser Lieferung werden lediglich die ausgewiesenen Kosten entschädigt.

Abs. 2: Die Liefermodalitäten und die Aufwandentschädigung für die Weiterleitung der Datensätze für die Notruf-Datenbank an das BFS werden in einer Vereinbarung mit der Grundversorgungskonzessionärin festgelegt. Mit den allen Anbieterinnen, die dem BFS zusätzlich die Korrespondenzsprache liefern, werden die Liefermodalitäten und die Aufwandentschädigung für diese zusätzlichen Lieferungen in separaten Vereinbarungen festgelegt.

Artikel 20 Bearbeitungsreglement

Die Bestimmungen nach Artikel 14 BStatG zum Datenschutz gelten auch für den Betrieb des Stichprobenregisters. Es ist daher vorgesehen, ein Bearbeitungsreglement über die Nutzung des Stichprobenregisters zu erlassen. Dieses sorgt für die notwendige Transparenz beim Aufbau und Betrieb des Stichprobenregisters und legt die organisatorischen und sicherheitstechnischen Massnahmen gegen ein unbefugtes Bearbeiten durch Dritte fest. Der Zugriff auf das Stichprobenregister wird auf einen kleinen Benutzerkreis im BFS beschränkt und mit Passwörtern gesichert. Darüber hinaus werden alle Operationen im Stichprobenregister au-