Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/65: Änderung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes · 9 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

tomatisch protokolliert, was die Nachverfolgung sämtlicher Aktivitäten im Stichprobenregister erlaubt.

Artikel 21 Weitergabe von Daten aus dem Stichprobenregister

Abs. 1: Artikel 10 Absatz 3quater BStatG bildet die gesetzliche Grundlage, im Stichprobenregister Daten von Kundinnen und Kunden zu führen unabhängig davon, ob sie im öffentlichen Telefonverzeichnis enthalten sind. Die Bestimmung hält zudem fest, dass die Daten des Stichprobenregisters nur für Erhebungen "gemäss diesem Gesetz" verwendet werden dürfen. Es gilt daher näher zu umschreiben, für welche Erhebungen die Daten des Stichprobenregisters verwendet werden dürfen. Entscheidend für die Weitergabe von Stichproben ist die Unterscheidung, ob es sich um Daten von Personen handelt, die in einem öffentlichen Telefonverzeichnis eingetragen sind oder nicht. Gerade die unveröffentlichten Kundendaten gilt es besonders zu schützen respektive deren Weitergabe sehr restriktiv zu handhaben. Aus diesem Grund stipuliert der Absatz 1 den Grundsatz, dass der Inhalt des gesamten Stichprobenregisters nicht an Dritte weitergegeben werden darf.

Die Weitergabe der Stichproben wird in den Absätzen 2 und 3 geregelt. Die Unterscheidung erfolgt gemäss der Zusammensetzung der Stichproben. Je nachdem, ob die Stichproben nur eingetragene oder zusätzlich auch nicht eingetragene Personendaten beinhalten, wird die Weitergabe unterschiedlich restriktiv geregelt.

Abs. 2: Das BFS nimmt als zentrale Statistikstelle eine koordinierende Rolle gegenüber anderen Bundesämtern wahr und unterstützt Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung. Die Weitergabe von Stichproben, die nur Kundendaten von eingetragenen Personen enthalten, ist nur in diesem Kontext möglich. Diese Stichproben dürfen deshalb nur an weitere Bundesämter und öffentlich-rechtliche Forschungsstellen weitergegeben werden. Zusätzlich muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

Die Erhebungen müssen Teil des statistischen Mehrjahresprogramms des Bundes sein

oder

die Erhebung stützt sich auf einen separat erwirkten Bundesratsbeschluss

oder

es handelt sich um ein Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. c BStatG.

Mit diesen Bestimmungen wird die bisherige Praxis des BFS weitergeführt.

Abs. 3: Stichproben, die Daten von nicht in einem öffentlichen Telefonverzeichnis eingetragenen Personen enthalten, dürfen wegen des erhöhten Schutzbedürfnisses der betroffenen Personen nur an einen sehr eingeschränkten Kreis weiter gegeben werden. Es betrifft dies neben dem BFS ausschliesslich weitere Bundesämter. Allerdings müssen für die Weitergabe solcher Stichproben an weitere Bundesämter zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

1. Die Erhebungen müssen in enger fachlicher und methodischer Zusammenarbeit mit dem

BFS durchgeführt werden und

2. die Erhebungen müssen entweder im Mehrjahresprogramm des Bundes aufgeführt sein

oder vom Bundesrat separat angeordnet werden.

Gemäss Art. 6 Abs. 2 der Erhebungsverordnung müssen sämtliche Personen systematisch vor jeder Erhebung über den Charakter, die Ziele und den Ablauf der Erhebung, die Rechtsgrundlage, die Verwendung der Daten, gegebenenfalls den Auftraggeber der Erhebung sowie die vorgesehenen Datenschutzmassnahmen orientiert werden. Die Vorinformation erfolgt bereits heute systematisch in schriftlicher Form. Das Erhebungspersonal wird durch das BFS