Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/65: Änderung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes · 9 Seiten
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auf die neue Problematik einer Befragung von Personen, die nicht in einem öffentlichen Telefonverzeichnis eingetragen sind, sensibilisiert.
Artikel 22 Private Befragungsinstitutionen und Organisationen
Werden private Befragungsinstitute und Organisationen für die Durchführung von Stichprobenerhebungen beigezogen, so werden die Rechte und Pflichten dieser Institute und Organisationen gemäss Artikel 5 der Erhebungsverordnung in besonderen Verträgen geregelt. Bezüglich der Verwendung von personenbezogenen Daten verpflichten die Erhebungsorgane die Institute und Organisationen insbesondere, dass:
a. die Daten, die ihnen mitgeteilt oder die von ihnen im Rahmen ihres Auftrages erhoben werden, einzig zur Ausführung des Auftrages verwendet werden;
b. die für das Erhebungsorgan durchgeführte Erhebung nicht mit anderen Erhebungen verbunden werden darf;
c. den Erhebungsorganen nach Beendigung des Auftrages alle Daten zurück zu geben und elektronisch gespeicherte Daten zu löschen sind .
Artikel 23 Informationen an das BFS
Damit sichergestellt werden kann, dass das Stichprobenregister im BFS nachhaltig und effizient betrieben werden kann und Anpassungen bei Bedarf rechtzeitig initiiert werden können, ist das BFS auf eine frühzeitige Orientierung bei Anpassungen der Datenformate und Datenlieferungen der Anbieterinnen der Festnetztelefonie an die Notruf-Datenbank angewiesen. Anpassungen könnten notwendig sein, wenn die Datenformate oder -inhalte der Lieferungen an die Notruf-Datenbank oder der Lieferung der Korrespondenzsprache geändert werden.
Artikel 24 Übergangsbestimmung
Damit das Stichprobenregister unmittelbar nach der Inkraftsetzung dieser Verordnungsänderung operativ genutzt werden kann, sieht die Übergangsbestimmung vor, dass die letzten vor der Inkraftsetzung zu Testzwecken gelieferten Kundendaten nach der Inkraftsetzung bis zur ersten ordentlichen Lieferung für die Stichprobenziehung verwendet werden dürfen. Diese Regelung verursacht im Gegensatz zu einer zusätzlichen Erstlieferung direkt nach der Inkraftsetzung keinen Mehraufwand.
4. Inkraftsetzung
Die Verordnungsänderung wird voraussichtlich am 10. Februar 2008 in Kraft treten.