Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/65: Änderung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes · 9 Seiten
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Mit dem Inkrafttreten dieser neuen Bestimmungen am 1. April 2007 hat das BFS die gesetzliche Grundlage erhalten, welche die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten verpflichtet, alle notwendigen Kundendaten dem BFS unter der Auflage des Statistikgeheimnisses für ein Stichprobenregister zur Verfügung zu stellen. Die Kundendaten beziehen sich sowohl auf Kunden, die in einem öffentlichen Telefonverzeichnis eingetragen sind als auch auf diejenigen Kunden, die sich nicht haben eintragen lassen. Durch die regelmässigen Datenlieferungen von Kundendaten im Bereich der Festnetz- und Mobiltelefonie kann die Abdeckung des Stichprobenregisters in Zukunft optimal gesichert werden.
2. Angestrebte Lösung
Der Aufbau des neuen Stichprobenregisters gemäss Artikel 10 Absatz 3quater BStatG erfolgt in zwei Etappen. In der ersten Etappe wird lediglich der Bereich der Festnetztelefonie geregelt. Die Ausführungsbestimmungen werden in die bestehende Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Erhebungsverordnung) integriert und sollen auf Februar 2008 in Kraft gesetzt werden. Der Bereich der Mobiltelefonie wird in der zweiten Etappe ab Anfang 2008 in Angriff genommen. Der Grund für diese Etappierung liegt darin begründet, dass die Verwendung der Mobiltelefonie bei statistischen Erhebungen noch Fragen beinhaltet, die einer vertieften Analyse bedürfen. So muss beispielsweise die Akzeptanz einer Erhebung bei den betroffenen Personen via Mobiltelefon vertieft untersucht werden.
Das BFS hat den Aufbau des neuen Stichprobenregisters in enger Zusammenarbeit mit den Anbieterinnen von Festnetzdiensten erarbeitet. Im April 2007 wurde eine erste Informationssitzung mit den Telefonanbieterinnen durchgeführt. Die Teilnehmenden haben sich einstimmig dafür ausgesprochen, dass das BFS die ordentlichen Datenlieferungen für den Betrieb des Dienstes zur Standortidentifikation aller Kundinnen und Kunden (sog. Notruf-Datenbank) auch für den Aufbau des neuen Stichprobenregisters benutzen soll. Die Festnetztelefonie-Anbieterinnen müssen bereits heute, gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV), jede Woche ihre Kundendaten an die Notruf-Datenbank liefern, die von der Grundversorgungskonzessionärin betrieben wird. Die Notruf-Datenbank enthält unter anderem Name, Vorname oder Firma, Adresse und Rufnummer aller eingetragenen sowie nicht eingetragenen Kundinnen und Kunden.
Im Juni 2007 konnte das BFS Tests mit Auszügen aus der Notruf-Datenbank durchführen. Die Resultate dieser Tests haben gezeigt, dass die Notruf-Datenbank die Anforderungen der Statistik an das Stichprobenregister vollumfänglich abdeckt. Die Verwendung der regulären Datenlieferungen der Festnetztelefonie-Anbieterinnen an die Notruf-Datenbank verursacht zudem bei den einzelnen Festnetztelefonie-Anbieterinnen keinen oder höchstens einen minimalen Aufwand. Deshalb wurde in Abstimmung mit den Festnetztelefonie-Anbieterinnen und der Grundkonzessionärin beschlossen, dass die regulären Lieferungen an die Notruf-Datenbank ebenfalls für den Aufbau des Stichprobenregisters des BFS zur Verfügung stehen sollen.
Mit den Daten an die Notruf-Datenbank wird die Abdeckung der Haushalte von rund 95% erreicht. Um eine noch höhere Abdeckung zu erreichen, müsste der Bereich der Mobiltelefonie einbezogen werden. Die Erarbeitung einer Lösung im Mobiltelefonie-Bereich ist jedoch wesentlich komplexer als im Festnetzbereich. Insbesondere können die Personen bzw. Haushalte, die nur über einen Mobileanschluss verfügen, heute nicht eindeutig identifiziert werden. Das Verfahren zum Filtern der Mobiltelefonnutzer ohne Festnetzanschluss ist komplex und der Bearbeitungsaufwand gross. Weil mit dem Einbezug der Mobiltelefonie die Abdeckung der Kundinnen und Kunden um lediglich drei bis vier Prozent erhöht werden kann, wurde entschieden, diesen Bereich vorerst vertieft zu analysieren und in einer zweiten Etappe zu realisieren.