Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/65: Änderung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes · 9 Seiten
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3. Erläuterungen zu den Verordnungsänderungen
Artikel 14 Stichprobenregister
Abs. 1: Das Stichprobenregister bezweckt die Ziehung von Stichproben für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Um repräsentative Stichproben ziehen zu können, müssen die Haushalte und Personen der Schweiz möglichst vollständig im Register geführt werden. Mit der Nutzung der Kundendaten aus der Festnetztelefonie können heute rund 95 % der Haushalte der Schweiz erreicht werden. Neben der Vollständigkeit (Abdeckung) sind für die Qualität des Stichprobenregisters auch die Aktualität und die Richtigkeit und Eindeutigkeit der enthaltenen Daten wesentliche Kriterien.
Abs. 2: Die Ziehung einer repräsentativen Stichprobe bedingt, dass jedem Haushalt in der Schweiz eine Rufnummer zugeordnet werden kann. Um dieses Ziel zu erreichen, sind bestimmte Kundendaten nötig. Es müssen mindestens Name und Vorname oder Firma, Adresse und Rufnummer bekannt sein, damit aus den gelieferten Datensätzen die Privat-Haushalte von den Unternehmen unterschieden werden können.
Die Korrespondenzsprache ist für die Stichprobenerhebung eine wichtige Zusatzinformation, damit die in einer Stichprobe gezogenen Personen in der von ihnen favorisierten Sprache schriftlich vorinformiert und später telefonisch kontaktiert werden können. Die Erfahrungen zeigen, dass sich diese Vorgehensweise positiv auf das Antwortverhalten der Befragten auswirkt und damit die Qualität der statistischen Erhebungen verbessert werden kann. Zum heutigen Zeitpunkt wird die Korrespondenzsprache in der Notruf-Datenbank nicht geführt. Die meisten Telefondienstanbieterinnen erfassen sie jedoch für ihre eigenen Zwecke.
Abs. 3: Das Stichprobenregister darf nur für statistische und nicht für personenbezogene oder administrative Zwecke verwendet werden. Die Beschränkung der Verwendung für statistische Zwecke lehnt sich an das Statistikgeheimnis an. Dieses garantiert, dass die Befragten keine individuellen Nachteile befürchten müssen, wenn sie bei statistischen Erhebungen Auskünfte erteilen. Es verlangt, dass solche Angaben ausschliesslich für statistische Zwecke und nicht für Entscheide oder Nachforschungen der Verwaltung über einzelne Personen benützt werden dürfen (personenbezogene Zwecke). Dieser Grundsatz gilt auch für den Umgang mit dem Stichprobenregister.
Artikel 15 Anbieterinnen von Festnetzdiensten
Der Begriff "Anbieterinnen von Festnetzdiensten" umfasst alle Telefonanbieterinnen, welche Rufnummern für Festnetzdienste aus dem E.164-Nummernplan auf dem Telekommunikationsmarkt anbieten und ihren Endkunden zugeteilt haben. Die Terminologie stützt sich auf die Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)2, insbesondere auf die Verordnung vom 9. Dezember 1997 des Bundesamtes für Kommunikation über Fernmeldedienste und Adressierungselemente3, die die administrativen und technischen Vorschriften betreffend der Aufteilung der E.164-Nummern näher regelt.
Artikel 16 Datenlieferungen an das BFS
Abs. 1: Als Grundversorgungskonzessionärin hat die Swisscom Fixnet AG den Auftrag zur Führung der Notruf-Datenbank4. Sie muss in Zusammenarbeit mit allen anderen Festnetzanbieterinnen einen Dienst zur Standortidentifikation bei Notrufen betreiben. Die übrigen Anbieterinnen sind verpflichtet, die dafür nötigen Daten zu sammeln und der Grundversorgungs-
2 SR 784.104
3 SR 784.101.113
4 Art. 29 Abs. 2 FDV