Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/65: Änderung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
konzessionärin zur Verfügung zu stellen. Bei den Daten handelt es sich insbesondere um die Kundendaten wie Name, Vorname beziehungsweise Firma, Rufnummer und Adresse aller Festnetztelefonkundinnen und -kunden. Diese Daten entsprechen dem Mindestinhalt für den Aufbau des neuen Stichprobenregisters. Aus Kosten- und Effizienzgründen ist es daher sinnvoll, wenn die Grundversorgungskonzessionärin die von den übrigen Anbieterinnen erhaltenen Daten direkt in Kopie an das BFS weiterleitet. Diese Vorgehensweise verursacht nur bei der Grundversorgungskonzessionärin einen geringen Zusatzaufwand.
Abs. 2: Die Korrespondenzsprache geht über den Lieferungsinhalt an die Grundversorgungskonzessionärin für die Notruf-Datenbank hinaus. Es ist daher vorgesehen, dass das BFS die Korrespondenzsprache bei den jeweiligen Anbieterinnen direkt bezieht und entschädigt. Die Modalitäten sollen in einer Vereinbarung geregelt werden. Die Korrespondenzsprache ist allerdings nur soweit zu liefern, als sie bereits vorhanden ist und die Bereitstellung nicht einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht. Der Aufwand der Bereitstellung gilt dann als unverhältnismässig, wenn die Aufwandskosten für deren Bereitstellung in keinem vernünftigen Verhältnis zum statistischen Nutzen stehen, den dieses zusätzliche Merkmal bringt. Wird die Korrespondenzsprache geliefert, so ist sie dem BFS mit der dazugehörenden Rufnummer zu übermitteln, damit die Korrespondenzsprache mit den übrigen Daten in Beziehung gesetzt werden kann.
Abs. 3: Die Grundversorgungskonzessionärin leitet die von den übrigen Anbieterinnen gelieferten Daten unverändert an das BFS weiter. Die Verantwortung für die Qualität ihrer Datensätze liegt demzufolge bei den jeweiligen Anbieterinnen. Die Grundversorgungskonzessionärin übernimmt lediglich die Aufgabe, die erhaltenen Datensätze fristgerecht in Kopie an das BFS weiter zu leiten. Darüber hinaus hat sie, ausser für die Daten, die sie als Anbieterin selber liefern muss, keine weiteren Verpflichtungen.
Artikel 17 Art und Termine der Lieferungen
Abs. 1: Die Datenlieferungen gemäss Artikel 14 Absatz 2 haben vier Mal pro Jahr zu erfolgen. Durch Umzugsmeldungen aber auch durch Neuanmeldungen bzw. Abmeldungen von Telefonanschlüssen oder auf Grund von Änderungen in den Kundendaten ist ein vierteljährlicher Rhythmus zur Aktualisierung des Stichprobenregisters erforderlich. Die Datenlieferungen an das BFS richten sich nach dem Zeitpunkt, an dem die periodischen Lieferungen an die Notruf-Datenbank erfolgen. Während die Notruf-Datenbank wöchentlich aktualisiert wird, ist eine Aktualisierung pro Quartal für die Zwecke der Statistik ausreichend.
Abs. 2: Die gelieferten Daten haben grundsätzlich immer dem aktuellen Kundenstand zu entsprechen. Die Aktualität der Kundendaten und deren Vollständigkeit sind die wichtigsten Kriterien für die Sicherstellung der Qualität des Stichprobenregisters. Als aktuell gilt ein gelieferter Datensatz, wenn die gelieferten Angaben den Kundenstand zum Zeitpunkt des Liefertags wiedergeben. Eine Abweichnug von maximal fünf Tagen ist akzeptierbar.
Abs. 3: Die Datenübertragungen erfolgen mittels gesichertem Dateiübertragungsprotokoll (SFTP). Sowohl die Daten als auch der Datenkanal werden nach allgemein anerkannten Methoden verschlüsselt. Mit der Verschlüsselung sowohl der Daten als auch des Datenkanals besteht eine doppelte Sicherheit zum Schutz der Daten. Damit kann ein nach heutigem Kenntnisstand bestmöglicher Schutz der Daten sicher gestellt werden. Besonders schützenswert sind die Angaben zu den Personen und Haushalten, die in keinem Telefonverzeichnis eingetragen sind. Die Sicherheitsvorkehrungen richten sich nach den existierenden Anforderungen zum Schutz der Datenlieferungen an die Notruf-Datenbank.
Artikel 18 Plausibilisierung
Abs. 1: Um die Qualität der gelieferten Daten sicherzustellen, führt das BFS Plausibilitätskontrollen durch. Es prüft die Datenlieferung auf ihre Vollständigkeit, auf das Vorhandensein