Bericht SGK

Vernehmlassung 2007/69: 05.055 Für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung. Volksinitiative. · 13 Seiten

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Nicht ausgeschlossen ist ferner, dass beispielsweise stationäre Einrichtungen über die

öffentlichen Beiträge, welche direkt an die Versicherer gehen, hinaus durch weitere öffentliche Beiträge (etwa des Kantons oder der Gemeinde) finanziert werden; dies hat etwa bei

Pflegeheimen eine Bedeutung. Solche öffentlichen Beiträge stehen dabei ausserhalb des Finanzierungssystems der Krankenversicherung und bezwecken, Bereiche ausserhalb der Krankenversicherung zu finanzieren.

(32) Prämien der Versicherten: An erster Stelle werden die Prämien der Versicherten genannt. Der

Begriff der „Prämie“ ist dem Begriff des „Beitrages“ vorzuziehen, weil dadurch klar gestellt wird, dass eine Versicherungsprämie gemeint ist. Der Begriff des „Beitrages“ wäre

demgegenüber zu offen und könnte auch die Kostenbeteiligung meinen, welche jedoch – auch wegen ihrer quantitativen Bedeutung – ausdrücklich zu nennen ist.

(33) Kostenbeteiligungen der Versicherten: Die Kostenbeteiligungen der Versicherten stellen ein

Kernelement der Finanzierung dar. In Entsprechung zum bisherigen Recht (vgl. Art. 61 und Art. 64 KVG und die Randtitel des 2. und 3. Abschnittes) ist neben der Prämie auch die

Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) parallel zu nennen.

(34) Öffentliche Beiträge: In Abs. 3 werden „öffentliche Beiträge“ genannt, ohne dass dabei – im

Gegensatz zu den Prämien und Kostenbeteiligungen – der bestimmte Artikel verwendet wird. Dadurch wird die Offenheit der Ausgestaltung dieser öffentlichen Beiträge unterstrichen. Es kann sich um Beiträge des Bundes oder der Kantone handeln. Nach der bisherigen Regelung handelt es sich etwa um kantonale Beiträge an die Spitäler (Art. 49 Abs. 1 KVG).

(35) Auf Verfassungsebene wird nicht ausdrücklich festgelegt, wem die öffentlichen Beiträge

ausgerichtet werden. Es kann damit die heutige Regelung, wonach bei der stationären

Behandlung die Beiträge an die Leistungserbringer gehen (und nicht an die Versicherer),

prinzipiell weiter geführt werden. Immerhin muss der Gesetzgeber bei der Klärung dieser Frage berücksichtigen, dass die Durchführung effizient, effektiv und transparent sein muss (dazu Abs. 2 lit. c der vorgeschlagenen Bestimmung und dazu vorstehend Ziff. 20).

Satz 2

(36) In Satz 2 von Abs. 3 wird die Prämienverbilligung ausdrücklich erwähnt. Es handelt sich nicht

um eine „Kann“-Bestimmung, sondern die Regelung der Prämienverbilligung ist eine Pflicht des Bundes. Bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung ist zwingend der wirtschaftlichen Lage der Versicherten Rechnung zu tragen. Zudem können andere Regelungsaspekte (z.B. Vorhandensein von Kindern) einbezogen werden, was der vorgeschlagene Text dadurch unterstreicht, dass der Begriff „wobei“ Verwendung findet.

(37) Dass die Zuständigkeit der Prämienverbilligung nicht einzig beim Bund, sondern jedenfalls

auch bei den Kantonen liegt, wird in der Verfassung ausdrücklich bestimmt. Bereits im

geltenden Recht bezieht sich die Prämienverbilligung sowohl auf den Bund (vgl. Art. 66 Abs. 1, Art. 66a KVG) wie auch auf die Kantone (Art. 65, Art. 65a KVG). Dieses System der doppelten Zuständigkeit wird durch die Verfassungsbestimmung aufgenommen.

Beizufügen ist im Übrigen, dass diese gemeinsame Zuständigkeit von Bund und Kanton auch im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung zur NFA beibehalten werden wird; denn es wird hier von einer „Verbundaufgabe“ von Bund und Kantonen ausgegangen (vgl. dazu BBl 2005 6235 ff.; zur parlamentarischen Beratung im Ständerat vgl. AB 2006 S 157 ff.). Die genauere Ausgestaltung der Prämienverbilligung obliegt dem Gesetzgeber, der dabei einen erheblichen