Bericht SGK

Vernehmlassung 2007/69: 05.055 Für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung. Volksinitiative. · 13 Seiten

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Taggeldversicherung hat der Bund kein Obligatorium eingeführt; diese Regelung kann weitergeführt werden, wobei dem Bund auch die Möglichkeit offen steht, die

Taggeldversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch zu erklären.

Beizufügen ist, dass die Formulierung und die systematische Einreihung in Anlehnung an Art. 113 Abs. 2 lit. e BV (betreffend berufliche Vorsorge) erfolgt.

Satz 2

(13) In Satz 2 von Bst. a wird bei der obligatorischen Versicherung die Wahlmöglichkeit der

Versicherten festgelegt. Der Wortlaut der Bestimmung legt klar fest, dass sich die

Wahlmöglichkeit zwingend nur auf die Krankenpflegeversicherung (d.h. nicht etwa auf die Taggeldversicherung) bezieht. Bei der Taggeldversicherung ist die Ausgangslage deshalb unterschiedlich, weil hier regelmässig von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin abgeschlossene Kollektivversicherungen bestehen, was die Wahlmöglichkeit der versicherten Person einschränkt.

(14) Die Wahlmöglichkeit bezieht sich auf die zugelassenen Versicherer; um welche es sich

handelt, ergibt sich aus Bst. d. Diese Wahlmöglichkeit ist bereits im geltenden Recht

umgesetzt (vgl. Art. 4 KVG); sie dient dem Ziel des Wettbewerbes unter den

Krankenversicherern.

(15) Beizufügen ist, dass die verfassungsrechtlich gewährleistete freie Wahl des

Krankenversicherers nur für obligatorisch versicherte Personen uneingeschränkt gilt. Dies belässt einen Spielraum für Personenkategorien, welche in der Krankenpflegeversicherung über eine Kollektivversicherung abgedeckt werden sollen (d.h. welche keine Wahlfreiheit haben sollen). Dazu können beispielsweise Asylbewerberinnen und Asylbewerber gehören; hier steht es dem Gesetzgeber frei, eine Ausnahme vom Obligatorium (mit der sich daraus ergebenden Wahlmöglichkeit unter den Krankenversicherern) vorzusehen und eine

Abdeckung über eine Kollektivversicherung (ohne Wahlmöglichkeit) einzuführen. Solche Regelungen können durch den Gesetzgeber auch für andere Kreise der Bevölkerung vorgesehen werden.

Bst. b

Satz 1

(16) In Satz 1 wird festgehalten, welche Anforderungen an die Leistungen in der

Krankenpflegeversicherung gestellt werden. Leitprinzip bilden die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit. Diese Kriterien sind bereits in der heutigen

Gesetzgebung massgebend (vgl. Art. 32 Abs. 1 KVG). Weil nur von der

Krankenpflegeversicherung gesprochen wird, wird klar gestellt, dass sich Bst. b nicht auf die Taggeldversicherung beziehen kann.

Satz 2

(17) Satz 2 nimmt das Listenprinzip auf, das im geltenden Recht eine Bedeutung hat. Heute sind

Listen insbesondere für Medikamente, für Analysen oder für Mittel und Gegenstände

vorgesehen (vgl. Art. 52 Abs. 1 KVG). Daneben besteht eine Liste mit verschiedenen Leistungen, die entweder als Pflichtleistung oder als Nichtpflichtleistung bezeichnet werden (vgl. Anhang 1 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung; SR 832.112.31).