Bericht SGK
Vernehmlassung 2007/69: 05.055 Für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung. Volksinitiative. · 13 Seiten
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Gesetzgeber ein bestimmter Spielraum belassen; er kann – soweit er eine Regelung erlassen will – die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit innerhalb oder ausserhalb der
Krankenpflegeversicherung vorsehen.
Satz 3
(8) Zur Taggeldversicherung: Die Krankenversicherung muss nicht zwingend eine
Taggeldversicherung umfassen. Im geltenden Recht verhält es sich so, dass eine Regelung vorgenommen wurde (dazu Art. 1a Abs. 1 KVG). Satz 3 enthält keine materiellen Grundsätze zur Ausgestaltung der allfälligen Taggeldversicherung, so dass hier der Gesetzgeber in seiner Befugnis gänzlich frei ist; entsprechend bezieht sich Abs. 2 Bst. b (wo die inhaltliche
Ausgestaltung der Leistungen angesprochen ist) nur auf die Krankenpflegeversicherung (und nicht auf die Taggeldversicherung). Immerhin aber ist – in Abs. 2 Bst. a – ausdrücklich
festgelegt, dass der Bund die Taggeldversicherung obligatorisch erklären kann; dies hat er im geltenden Recht nicht getan, doch steht ihm verfassungsrechtlich die Möglichkeit dazu offen (dazu Rz. 12).
Abs. 2
(9) In Abs. 2 werden materielle Grundsätze der Ausgestaltung der Krankenversicherung
aufgenommen. Abs. 2 enthält keine Regelungen, die Kompetenzen begründen; die prinzipielle Kompetenz des Bundes ergibt sich nämlich direkt aus Abs. 1. Die Bestimmung von Abs. 2 zielt darauf ab, diejenigen Grundsätze zu nennen, die bei der Gesetzgebung zu beachten sind. Es handelt sich um Formulierungen, die teilweise in Übereinstimmung stehen zu den sonstigen Verfassungsartikeln über die einzelnen Zweige der Sozialversicherung (etwa Art. 112 oder Art. 113 BV).
(10) In terminologischer Hinsicht werden in der Bestimmung folgende Bezeichnungen verwendet:
- Krankenversicherung/Versicherung: Gemeint ist das Gesamtsystem, d.h. die
Krankenversicherung als Teil der Sozialversicherung.
- Krankenversicherer/Versicherer: Erfasst sind die Versicherer, welche die obligatorische Krankenversicherung betreiben (dazu Art. 11 KVG).
- Krankenpflege: Gemeint ist der Bereich der Heilbehandlung (d.h. die Behandlung der Risiken Krankheit, Unfall, Mutterschaft und Pflegebedürftigkeit, soweit eine entsprechende Leistung durch das Gesetz vorgesehen ist).
- Krankenpflegeversicherung: Sie bildet einen Teil der Krankenversicherung, wobei die
Heilbehandlung erfasst wird.
(11) Zu den einzelnen Buchstaben von Abs. 2 ist folgendes zu bemerken:
Bst. a
Satz 1
(12) Es wird in Satz 1 der heutige Gehalt von Art. 117 Abs. 2 BV aufgenommen; der Bund hat die
Wahlmöglichkeit zwischen drei Ausgestaltungen:
- Obligatorium für die gesamte Bevölkerung,
- Obligatorium für einzelne Bevölkerungsgruppen,
- gänzlicher Verzicht auf ein Obligatorium.
Im heutigen System gilt in der Krankenpflege ein Obligatorium für die gesamte Bevölkerung (vgl. Art. 3 KVG). Dieses Prinzip kann unverändert weitergeführt werden. Bei der