Bericht SGK
Vernehmlassung 2007/69: 05.055 Für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung. Volksinitiative. · 13 Seiten
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(4) Art. 48a Abs. 1 Bst. h BV (in der Fassung gemäss Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003;
NFA-Vorlage; noch nicht in Kraft gesetzt) sieht vor, dass bezogen auf die Spitzenmedizin und Spezialkliniken interkantonale Vereinbarungen allgemein verbindlich erklärt werden können oder dass Kantone zur Beteiligung daran verpflichtet werden können (vgl. BBl 2003 6592).
Diese verfassungsrechtliche Regelung steht in einem Zusammenhang mit dem
Verfassungsartikel über die Krankenversicherung und ergänzt diesen. Wenn – gestützt auf Art. 48a BV – ein solcher Schritt des Bundes erfolgt, kann dies Auswirkungen auf öffentliche
Beiträge haben, welche im Rahmen der Krankenversicherung erbracht werden (dazu Abs. 3 der vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung).
Beizufügen ist im Übrigen, dass die NFA-Vorlage sich auch bei der Prämienverbilligung
auswirkt (dazu Rz. 37).
3 Verfassungsartikel zur Unfallversicherung (117 BV)
3.1 Wortlaut
Abs. 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Unfallversicherung.
Abs. 2 Er kann die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.
3.2 Erläuterungen
(1) Wenn die Krankenversicherung inhaltlich neu (und somit in einem eigenen Verfassungsartikel)
geregelt werden soll, ist Folge davon, dass die Unfallversicherung in einem anderen Artikel selbstständig geordnet werden muss (vgl. dazu Eingangsbemerkungen, Rz. 2). Der Vorschlag übernimmt den heutigen Gehalt von Art. 117 BV unverändert. Deshalb wird die heutige
gesetzliche Ausgestaltung der Unfallversicherung (obligatorische Versicherung für die
Unselbstständigerwerbenden; vgl. Art. 1a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, SR 832.20) unverändert weitergeführt werden können.
(2) Der Gesetzgeber hat nach geltendem Recht einerseits für die Unselbstständigerwerbenden
die Unfallversicherung obligatorisch erklärt. Anderseits hat er darüber hinaus weitere Bereiche der Unfallversicherung geregelt. So hat er die freiwillige Versicherung für
Selbstständigerwerbende eingeführt (vgl. Art. 4 UVG) und die Möglichkeit der
Abredeversicherung aufgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 3 UVG). Dies zeigt, dass der Gesetzgeber über die Obligatorischerklärung hinaus von der ihm übertragenen Kompetenz Gebrauch
gemacht hat. An dieser Befugnis des Gesetzgebers ändert sich mit dem vorgeschlagenen Verfassungsartikel nichts.