Bericht SGK

Vernehmlassung 2007/69: 05.055 Für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung. Volksinitiative. · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

(1) Die Klammerbemerkungen sind Randziffern zum Kommentar von Ueli Kieser.

2.1 Regelung der Unfall- und der Krankenversicherung in getrennten Verfassungsbestimmungen

(2) Es wird vorgeschlagen, für die Krankenversicherung einen eigenen Verfassungsartikel zu

schaffen und insoweit die Unfallversicherung und die Krankenversicherung in getrennten Verfassungsartikeln zu ordnen. Der auf die Unfallversicherung bezogene Verfassungsartikel übernimmt den bisherigen Gehalt unverändert. Demgegenüber wird der Verfassungsartikel zur Krankenversicherung völlig neu formuliert; es werden neu die massgebenden materiellen Grundsätze aufgenommen.

Es sind folgende Überlegungen, welche zu einer Regelung der beiden Sozialversicherungszweige in getrennten Verfassungsartikeln führen. Zunächst ist massgebend, dass der Gesetzgeber die Krankenversicherung für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorisch erklärt hat, während die Unfallversicherung nur für die unselbstständig erwerbenden Personen obligatorisch ist; in der Bevölkerung werden deshalb die beiden Sozialversicherungen sehr unterschiedlich wahrgenommen. In einem zweiten Punkt fällt ins Gewicht, dass die Regelung der Krankenversicherung weit anspruchsvoller ist als diejenige der Unfallversicherung; bei der Krankenversicherung geht es um schwierige Abgrenzungsfragen (z.B. Krankheit – Nicht-Krankheit), und es stellen sich auch bei der Zulassung der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer heikle Fragen. Es kommt hinzu, dass auch in quantitativer Hinsicht die Krankenversicherung weit gewichtiger ist als die Unfallversicherung.

Deshalb kann es bei der Unfallversicherung bei der knappen heutigen Regelung bleiben,

während es bei der Krankenversicherung zutreffend erscheint, dass auf Verfassungsebene die wichtigsten materiellen Zielrichtungen festgehalten werden. Diese unterschiedliche

Ausgangslage rechtfertigt also eine verfassungsrechtliche Regelung in getrennten

Verfassungsbestimmungen.

2.2 Abgrenzung der Grundversicherung von der Zusatzversicherung in der Krankenversicherung

(3) Das Verhältnis der Grundversicherung zur Zusatzversicherung muss geklärt werden. Nach der

bisherigen Konzeption sind die beiden Bereiche klar getrennt. Während die Grundversicherung als Teil der Sozialversicherung betrachtet wird, gehört die Zusatzversicherung zum Bereich der Privatversicherung. Dabei ist die Grundversicherung prinzipiell umfassend ausgestaltet und bietet einen guten Schutz für die Versicherten. Zusatzversicherungen haben Bedeutung in Bereichen von so genannten echten Mehrleistungen (z.B. Recht, von der Chefärztin oder dem Chefarzt persönlich behandelt zu werden; Medikamente, welche im Rahmen von

Pflichtleistungen nicht zu vergüten sind; naturärztliche Verfahren) und im Bereich der

Hotellerie-Leistungen (z.B. bessere Menuwahl im Spital, Einer-Zimmer). Mit dem

Verfassungsartikel über die Krankenversicherung wird nur die Grundversicherung geregelt.

Der Vorschlag bezieht sich also nicht auf die Zusatzversicherungen, die weiterhin dem

Privatrecht unterstehen.

2.3 Bezug zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA)