Bericht SGK

Vernehmlassung 2007/69: 05.055 Für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung. Volksinitiative. · 13 Seiten

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Die Voraussetzungen sind nicht nur bei der Aufnahme der Tätigkeit zulasten der

Krankenpflegeversicherung zu erfüllen, sondern sind während der ganzen Dauer der Tätigkeit massgebend. Dies bringt der Text dadurch zum Ausdruck, dass er Bezug nimmt auf das Tätig-Sein.

(27) Die Voraussetzungen an die Zulassung von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern

berücksichtigen zum einen das Ziel der qualitativ hoch stehenden Versorgung. Dieses Ziel ist dem schweizerischen Krankenversicherungssystem nach den bisherigen Regelungen

vorgegeben (vgl. dazu BBl 1992 I 163; BGE 123 V 305). Es ist zutreffend, die Verfolgung dieses Ziels über die Zulassung der Leistungserbringer zu regeln; denn diesen kommt bei der Durchführung der Krankenversicherung ein zentraler Stellenwert zu. Es können also

diejenigen Voraussetzungen aufgestellt werden, welche auf das Ziel der qualitativ hoch

stehenden Versorgung gerichtet sind (z.B. Qualitätsanforderungen, Anforderungen an Weiter- oder Fortbildung).

(28) Bst. e legt als Richtschnur für die Umschreibung der „Voraussetzungen“ zum andern fest, dass

diese den Wettbewerb berücksichtigen sollen. Zutreffend ist, dass Wettbewerb und zu

erfüllende Voraussetzungen einen gewissen Widerspruch in sich bergen. Es geht bei dieser Bestimmung darum, dass – soweit sinnvoll – der Wettbewerb spielen soll; wenn dies nicht gewünscht ist, steht es dem Gesetzgeber aber auch frei, weitgehende Voraussetzungen der Zulassung zu formulieren und insoweit dem Wettbewerb einen geringeren Stellenwert

zuzuordnen.

Es wird verlangt, dass das Ziel des Wettbewerbs „berücksichtigt“ wird. Dies ist ein offenerer Begriff als beispielsweise die Formulierung, dass der Wettbewerb „nicht behindert“ wird. Die vorgeschlagene Bestimmung lässt offen, in welchem Ausmass die „Förderung“ erfolgen muss, und schliesst deshalb auch etwa in sich, dass recht weit gehende „Voraussetzungen“

aufgestellt werden, welche dem Wettbewerb einen nur noch kleineren Raum belassen (dazu und bezogen auf die Spitalplanung Rz. 29).

(29) Die kantonale Spitalplanung stellt – wie der Begriff „Planung“ bereits ausdrückt – einen

Bereich dar, in dem der Wettbewerb einen geringen Stellenwert hat (dazu Art. 39 Abs. 1 Bst. d und Bst. e KVG). Durch die offene Formulierung von Bst. e („berücksichtigen“) sind solche Voraussetzungsformulierungen aber nicht ausgeschlossen. Von „Berücksichtigen“ kann auch die Rede sein, wenn nur ein geringes Förderungspotential des Wettbewerbs umgesetzt wird.

Abs. 3

(30) Die Bestimmung stellt für die Krankenpflegeversicherung – nicht aber für die

Taggeldversicherung – in Satz 1 das Prinzip der Finanzierung auf und sieht in Satz 2 vor,

dass Prämienverbilligungen gewährt werden müssen. Es ist die Rede von

„Krankenpflegeversicherung“ und nicht von „Krankenversicherern“. Gemeint ist damit die Finanzierung des „Systemes Krankenpflegeversicherung“.

Satz 1

(31) In Satz 1 werden als Finanzierungsmittel die Prämien sowie die Kostenbeteiligungen der

Versicherten einerseits und öffentliche Beiträge anderseits genannt. Es handelt sich nicht um eine abschliessende Aufzählung der zulässigen Finanzierungsmittel. So können zur

Finanzierung der Krankenpflegeversicherung auch etwa Erträge der Vermögensanlagen,

Rückerstattungen wegen unwirtschaftlicher Behandlung oder Regresseinnahmen

herangezogen werden.