Bericht SGK
Vernehmlassung 2007/69: 05.055 Für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung. Volksinitiative. · 13 Seiten
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Daneben könnte die Förderung der Eigenverantwortlichkeit auch bezogen auf den
Gesundheitsschutz generell aufgenommen werden; dazu wäre gegebenenfalls eine
Ergänzung von Art. 118 BV vorzunehmen.
Bst. d
(21) Die Formulierung lehnt sich an Art. 113 Abs. 4 BV an, wo bezogen auf die
Vorsorgeeinrichtungen eine analoge Regelung besteht. Die Bestimmung lässt offen, welches die Mindestanforderungen sind; die Bezeichnung dieser Anforderungen obliegt deshalb dem Gesetzgeber. Der Gesetzgeber kann beispielsweise festlegen, dass die Versicherungen keinen Gewinn aus der Grundversicherung erzielen dürfen (dazu Art. 13 Abs. 2 Bst. a KVG). Wer obligatorisch versichert ist, kann unter den nach Bst. d zugelassenen
Krankenversicherern frei wählen, wie dies Abs. 1 Satz 2 vorsieht.
(22) Es können die Mindestanforderungen so ausgestaltet sein, dass neben den eigentlichen
Krankenkassen auch private Versicherungsunternehmen zugelassen werden (so das geltende Recht in Art. 11 KVG). Diesbezüglich ist die Verfassungsbestimmung ebenfalls offen.
(23) Weil es sich um Mindestanforderungen handelt, ist eingeschlossen, dass diejenigen
Versicherer, welche die Mindestanforderungen erfüllen, ohne weiteres Anspruch darauf haben, die Krankenversicherung betreiben zu können. Dies wird in der Formulierung von Bst. d
dadurch unterstrichen, dass es heisst, dass solche Versicherer zugelassen „werden“.
(24) Der Wortlaut der Bestimmung spricht von „Tätigkeit in der Krankenversicherung“ und nicht von
der „Durchführung“ oder vom „Betreiben“ der Krankenversicherung (vgl. zu dieser Wortwahl etwa Art. 11, Art. 13 KVG). Es wird damit eine offenere Formulierung gewählt, welche die aktive Rolle der Krankenversicherer betont und die in sich schliesst, dass die Versicherer gegebenenfalls (soweit dies das Gesetz erlauben sollte) in Teilbereichen der
Krankenversicherung tätig werden.
Bst. e
(25) Dieser Absatz bezieht sich auf die Zulassung der Leistungserbringer. Es handelt sich um eine
zentrale Bestimmung, bei der – soll sie einen materiellen Inhalt haben – bestimmte Entscheide erforderlich sind. Ausgangspunkt der vorgeschlagenen Regelung bildet die Entscheidung,
dass im Bereich der Zulassung zur Leistungserbringung einerseits die hohe Qualität
sichergestellt werden soll und anderseits das Wettbewerbselement jedenfalls teilweise spielen soll. Eine besondere Schwierigkeit der Regelung liegt darin, dass die Zulassung verschiedener Leistungserbringer zu ordnen ist; es geht nicht nur um die Zulassung von Ärztinnen und
Ärzten, sondern beispielsweise auch um die Zulassung von Spitälern. Dies legt nahe, eine offene Formulierung zu wählen.
(26) In Bst. e ist nicht die Rede von Mindestanforderungen, sondern von Voraussetzungen. Darin
unterscheidet sich Bst. e von Bst. d. Wer als Versicherer die Mindestanforderungen erfüllt, ist – nach Bst. d – befugt, die Krankenversicherung zu betreiben (dazu Rz. 21 ff.). Demgegenüber müssen die Leistungserbringer nach Bst. e Voraussetzungen erfüllen, wobei zudem
ausdrücklich auf das Wettbewerbsprinzip verwiesen wird. Insoweit ist die Zulassung nach Bst. d grundsätzlich anders geregelt als die Zulassung nach Bst. e. Insoweit besteht nicht aufgrund der Verfassung ein Anspruch auf Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung.