Bericht Subkommission
Vernehmlassung 2007/69: 05.055 Für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung. Volksinitiative. · 10 Seiten
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aber auch nicht vom Text der SVP-Initiative ausgehen. Wenn es der Kommission wirklich ein
Anliegen ist, eine Diskussion über eine Neuordnung der Versorgungszuständigkeiten im
Gesundheitswesen zwischen Bund und Kantonen in der Verfassung zu führen, muss von der
parlamentarischen Initiative der freisinnig-demokratischen Fraktion (06.444) ausgegangen werden. Dabei sind von Anfang an die Kantone als Hauptbetroffene solcher Reformen in die Diskussion einzubeziehen.
Auch inhaltlich distanziert sich die Minderheit von den Anträgen der Subkommission. Sie lehnt die Grundstossrichtung der Vorlage ab, die Wettbewerbselemente auf Kosten der Planungselemente zu stärken. Damit wird aus ihrer Sicht der freie Zugang zu einer qualitativ hoch stehenden
Gesundheitsversorgung gefährdet. Auf vehementen Widerstand bei der Minderheit stösst die Idee, ein gemeinsames Organ von Bund und Kantonen zur Steuerung des Gesundheitswesens zu
schaffen. Aus Sicht der Minderheit wird damit schleichend die Privatisierung des
Gesundheitswesens vorbereitet. Ebenfalls klar abgelehnt wird von der Minderheit die Schaffung einer Verfassungsgrundlage für ein monistisches Finanzierungssystem und für die Aufhebung des Vertragszwangs.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen1
Titel und Ingress
Der Titel des Gegenvorschlags lautet: „Mit Wettbewerb für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen“ Damit wird deutlich gemacht, dass in Zukunft der Gesundheitsmarkt gegenüber dem heutigen System mehr Wettbewerbselemente aufweisen soll.
Artikel 117
Absatz 1
Wenn die Krankenversicherung inhaltlich neu und detaillierter geregelt werden soll, hat dies zur Folge, dass hiezu ein separater Artikel erarbeitet werden muss. In Art. 117 wird nur noch die Unfallversicherung geregelt. Der Vorschlag übernimmt für die Unfallversicherung den heutigen Gehalt von Art. 117 BV unverändert. Deshalb wird die heutige gesetzliche Ausgestaltung der Unfallversicherung (obligatorische Versicherung für die Unselbstständigerwerbenden; vgl. Art. 1a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, SR 832.20) unverändert weitergeführt werden können.
Absatz 2
Der Gesetzgeber hat nach geltendem Recht einerseits für die Unselbstständigerwerbenden die Unfallversicherung obligatorisch erklärt. Anderseits hat er darüber hinaus weitere Bereiche der Unfallversicherung geregelt. So hat er die freiwillige Versicherung für Selbstständigerwerbende eingeführt (vgl. Art. 4 UVG) und die Möglichkeit der Abredeversicherung aufgenommen (vgl. Art. 3 Abs. 3 UVG). Dies zeigt, dass der Gesetzgeber über die Obligatorischerklärung hinaus von der ihm übertragenen Kompetenz Gebrauch gemacht hat. An dieser Befugnis des Gesetzgebers ändert sich mit dem vorgeschlagenen Verfassungsartikel nichts.
Artikel 117a
Absatz 1
1 Für die Fassung des Ständerats vom 25. September 2006 siehe auch Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats vom 12. September 2006, Kommentar von Dr. Ueli Kieser