Bericht Subkommission
Vernehmlassung 2007/69: 05.055 Für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung. Volksinitiative. · 10 Seiten
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Beiträge des Bundes oder der Kantone handeln. Nach der bisherigen Regelung handelt es sich etwa um kantonale Beiträge an die Spitäler (Art. 49 Abs. 1 KVG).
Auf Verfassungsebene wird ausdrücklich festgelegt, dass die öffentlichen Beiträge den Versicherern ausgerichtet werden. Damit wird die Verfassungsgrundlage für das monistische Finanzierungsmodell geschaffen. Bei diesem System gehen alle Finanzierungsmittel (d.h. die Prämien und öffentlichen Beiträge) an den Krankenversicherer und es steht jedem Leistungserbringer nur noch ein
Kostenträger (d. h. der Versicherer) gegenüber. Dies bedeutet eine grundlegende Änderung
gegenüber dem heutigen Finanzierungssystem, in welchem bei stationären Einrichtungen der
kantonale Beitrag an die Einrichtung (und nicht an den Versicherer) geht (vgl Art. 49 Abs. 1 KVG). Nicht ausgeschlossen ist, dass beispielsweise stationäre Einrichtungen über die öffentlichen
Beiträge, welche direkt an die Versicherer gehen, hinaus durch weitere öffentliche Beiträge (etwa des Kantons oder der Gemeinde) finanziert werden; dies hat z. B. bei Pflegeheimen eine Bedeutung. Solche öffentlichen Beiträge stehen dabei ausserhalb des Finanzierungssystems der Krankenversicherung und bezwecken, Bereiche ausserhalb der Krankenversicherung zu finanzieren.
In Satz 2 von Absatz 3 wird die Prämienverbilligung ausdrücklich erwähnt. Es handelt sich nicht um eine „Kann“-Bestimmung, sondern die Regelung der Prämienverbilligung ist eine Pflicht des Bundes. Bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung ist zwingend der wirtschaftlichen Lage der
Versicherten Rechnung zu tragen. Zudem können andere Regelungsaspekte (z. B. bei Familien mit Kindern) einbezogen werden, was der vorgeschlagene Text dadurch unterstreicht, dass der Begriff „wobei“ Verwendung findet.
Dass die Zuständigkeit der Prämienverbilligung nicht einzig beim Bund, sondern auch bei den Kantonen liegt, wird in der Verfassung ausdrücklich bestimmt. Bereits im geltenden Recht bezieht sich die Prämienverbilligung sowohl auf den Bund (vgl. Art. 66 Abs. 1, Art. 66a KVG) wie auch auf die Kantone (Art. 65, Art. 65a KVG). Dieses System der doppelten Zuständigkeit wird durch die Verfassungsbestimmung aufgenommen.
Beizufügen ist im Übrigen, dass diese gemeinsame Zuständigkeit von Bund und Kanton auch im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung zur NFA beibehalten werden wird; denn es wird hier von einer „Verbundaufgabe“ von Bund und Kantonen ausgegangen (vgl. dazu BBl 2005 6235ff.; zur parlamentarischen Beratung im Ständerat vgl. AB 2006 S 157ff.). Die genauere Ausgestaltung der Prämienverbilligung obliegt dem Gesetzgeber, der dabei einen erheblichen Spielraum hat; dieser ist immerhin dadurch eingeschränkt, dass der Bund und die Kantone gemeinsam an der Prämienverbilligung mitzuwirken haben.
Prämienverbilligungen zählen nicht zu den öffentlichen Beiträgen gemäss Satz 1 von Absatz 3. Dies wird durch den Wortlaut der Bestimmung klargestellt. Deshalb ist auch nicht zwingend festgelegt,
dass die Prämienverbilligung an den Versicherer gehen, sondern es sind andere Regelungen (etwa Ausrichtung der Prämienverbilligung an die Versicherten) zulässig.