Bericht Subkommission
Vernehmlassung 2007/69: 05.055 Für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung. Volksinitiative. · 10 Seiten
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Grundsätzlich gilt die verfassungsrechtlich gewährleistete freie Wahl des Krankenversicherers für alle obligatorisch versicherten Personen. Das Gesetz kann jedoch Ausnahmen vorsehen für Personenkategorien, welche in der Krankenpflegeversicherung über eine Kollektivversicherung abgedeckt werden und keine Wahlfreiheit haben sollen. Dazu können beispielsweise Asylbewerberinnen und Asylbewerber gehören; der Gesetzgeber könnte aber auch für andere Kreise der Bevölkerung eine solche Regelung vorsehen.
Buchstabe b
Der Bund legt die Leistungen der Krankenpflegeversicherung fest. Neu und vor dem Hintergrund von Art. 117a Abs. 1bis bedeutsam erhält der Bund zudem die Kompetenz zum Erlass von Grundsätzen für eine wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit
medizinischen Leistungen. Diese Kriterien sind bereits in der heutigen Gesetzgebung massgebend (vgl. Art. 32 Abs. 1 KVG). Die neue Bundeskompetenz kann sich nur auf den durch die KV-
Leistungen erfasste Versorgung beziehen, würde doch ansonsten über den sachlichen
Geltungsbereich von Art. 117a hinausgegangen.
Buchstabe c
Buchstabe c stellt innerhalb der Grundsätze eine zentrale Bestimmung dar. Hier werden die allgemeinen inhaltlichen Kriterien genannt, welche für die Ausgestaltung und Durchführung der Krankenversicherung leitend sind. Es sind einerseits Kriterien, welche sich an alle Stellen, Personen und Träger richten, welche die Krankenversicherung durchführen (Satz 1); anderseits wird – in Satz 2 der Bestimmung – Bezug genommen auf die Versicherten.
Satz 1 bezieht sich auf die Durchführung der Krankenversicherung. Dieser Begriff wird weit
verstanden. Unter Durchführung fallen etwa die Finanzierung, die Leistungsvergütung, die Beziehungen zu den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und das gesamte Verfahren. Auf Verfassungsebene werden drei zentrale Kriterien genannt, nämlich die Effizienz, die Effektivität und die Transparenz. Mit Effizienz wird Bezug genommen auf verschiedene Aspekte; es geht etwa um die rasche Behandlung von Leistungsanmeldungen oder die schlanke Struktur von Versicherern.
Das Kriterium der Effektivität betont die Notwendigkeit, die Durchführung mit dem klaren Blick auf das Ziel der Krankenversicherung – Schutz der Versicherten bei Eintritt des Risikos Krankheit – auszugestalten. Mit dem Kriterium der Transparenz ist gemeint, dass alle Personen und Stellen, welche die Krankenversicherung durchführen, klar und einsehbar insbesondere hinsichtlich der
Leistungserbringung und der Mittelverwendung vorgehen müssen. Die Konkretisierung dieser Kriterien ist durch den Gesetzgeber vorzunehmen. Hier ist ihm ein weiter Gestaltungsraum eröffnet. So können etwa gestützt auf die in der Verfassung genannten Kriterien Massnahmen der
Qualitätssicherung vorgesehen werden.
Satz 2 hält fest, dass der Qualitäts- und Preiswettbewerb bei Leistungserbringern und Versicherern gewährleistet ist. Diese Bestimmung bietet die Grundlage für die Einführung der Vertragsfreiheit in einem regulierten Wettbewerb. Damit sind eine Regulierung des Wettbewerbs wie zum Beispiel die Versicherungspflicht, Planungselemente in bestimmten Bereichen und der Risikoausgleich ebenso wie die Respektierung allgemeiner Grundsätze für einen fairen und funktionierenden Wettbewerb (z. B. kartellrechtliche Grundsätze) nicht ausgeschlossen; die Bestimmung gibt aber die
wettbewerbsorientierte Stossrichtung in der sozialen Krankenversicherung an.
Satz 3 betrifft die Versicherten. Es geht hier um eine Förderung der Eigenverantwortlichkeit, wie dies analog beispielsweise auch in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vorgesehen ist (vgl. Art. 111 Abs. 4 BV). Weil die Bestimmung im Verfassungsartikel über die Krankenversicherung aufgenommen ist, wird klar gestellt, dass es sich nur um die Förderung der Eigenverantwortlichkeit